Ein anderes Ergebnis ist angezeigt, wenn der bisherige Inhaber der Gesellschaftsanteile zugleich auf diese Gesellschaft besonders eingewirkt hat, d. h. als. sog. Management- oder Führungsholding qualifiziert, und gemeinsam mit den Gesellschaftsanteilen auch die bestehenden Dienstleistungsverträge mit den Gesellschaften mitübergehen.[1] Beispielhaft sei die Erbringung kaufmännischer, administrativer, finanzieller oder technischer Dienstleistungen für die Gesellschaften genannt. In dieser Konstellation geht die Tätigkeit des Gesellschafters nämlich über das allgemeine Erwerben, Halten und Veräußern von Gesellschaftsanteilen hinaus. Vielmehr bildet die durchgreifende Einwirkung auf die Gesellschaften, deren Anteile gehalten werden, ein eigenständiges, funktionsfähiges Unternehmen, welches dann auch auf einen Dritten übertragen werden kann. Die Gesellschaftsanteile stellen in dieser Funktion eine wesentliche Grundlage eines derartigen Unternehmens dar, da nur durch sie die Möglichkeit des Durchgriffs gewährleistet werden kann. Sofern daher mit den Gesellschaftsanteilen derartige Vertragsverhältnisse mitübergehen und der Erwerber die Verwaltungstätigkeit in den Gesellschaften fortführt, liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor.[2] Welches Mindestmaß an Leistungsbeziehungen ausreichend ist, ist leider bis dato auch im Lichte der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge