Im Zusammenhang mit einem Share Deal kehrt sich das oben gezeigte Regel-Ausnahme-Verhältnis faktisch um. Soweit der Veräußerer lediglich die Anteile an dem Unternehmen veräußert, liegt im Regelfall keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor.[1] Von seiner Rechtsprechung zur Ausnahme im Falle einer 100 %- Beteiligung[2] ist der BFH wieder abgerückt.[3] Dies liegt darin begründet, dass das reine Halten von Gesellschaftsanteilen sowohl von der Rechtsprechung[4] als auch der Finanzverwaltung[5]nicht als unternehmerische Tätigkeit gewertet wird. Folglich veräußert der Gesellschafter auch kein lebendes Unternehmen aus der Sicht des Umsatzsteuerrechts. Die Veräußerung der Anteile ist dann wiederum regelmäßig schon nicht steuerbar, da der Gesellschafter kein Unternehmer ist;[6] mindestens jedoch steuerfrei.[7] In den Fällen, in denen die Anteile in einem Unternehmensvermögen gehalten wurden und ihre Veräußerung daher im Grundsatz steuerbar, aber steuerfrei ist, besteht die Möglichkeit der Option zur Steuerpflicht.[8] Ein Unternehmensvermögen bilden die Anteile z. B. beim Halten sog. strategischer Beteiligungen, d. h. Beteiligungen, die nicht um ihrer selbst willen (bloßer Wille, Dividenden zu erhalten) gehalten werden, sondern der Förderung einer bestehenden oder beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit (z. B. Sicherung günstiger Einkaufskonditionen, Verschaffung von Einfluss bei potenziellen Konkurrenten, Sicherung günstiger Absatzkonditionen) dienen.[9]

Im Regelfall wird der Erwerber eine Option jedoch kaum akzeptieren, wenn er nicht sicher sein kann, z. B. durch eine verbindliche Auskunft, dass die Anteile seinem Unternehmen in einer Weise zugeordnet werden, die einen Vorsteuerabzug definitiv zulässt.

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