Die anteilige Zurechnung der laufenden Einkünfte an die Miterben findet in dem Zeitpunkt ihr Ende, in dem die Auseinandersetzung vollzogen wird. Im Rahmen einer Billigkeitsregelung erkennt die Finanzverwaltung[1] an, dass die laufenden Einkünfte rückwirkend ab dem Erbfall nur einem oder mehreren Erben zugerechnet werden, wenn die Erbauseinandersetzung bzw. Teilauseinandersetzung innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall erfolgt. Unter diesen Voraussetzungen wird die Auseinandersetzung so behandelt, wie wenn sich die Erbengemeinschaft unmittelbar nach dem Erbfall (eine juristische Sekunde nach dem Erbfall) auseinandergesetzt hätte.

 
Hinweis

6-Monatsfrist gilt nur für den "Regelfall"

Es gibt Ausnahmen von der 6-Monatsfrist, z. B. wenn der Erblasser mittels einer Teilungsanordnung bestimmt hat, dass sein Gewerbebetrieb im Wege der Auseinandersetzung des Nachlasses auf einen Miterben zu übertragen ist. Verhalten sich die Erben in diesem Fall ab dem Zeitpunkt des Erbfalls entsprechend der Teilungsanordnung, wird die rückwirkende Zurechnung der laufenden Einkünfte auch noch anerkannt, wenn der die Teilungsanordnung vollziehende Erbauseinandersetzungsvertrag erst nach Ablauf von 6 Monaten seit Eintritt des Erbfalls zustande kommt.[2] Die Finanzverwaltung[3] erkennt die Rückwirkung im Fall einer Teilungsanordnung über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten an, wenn die tatsächliche Auseinandersetzung innerhalb einer sich an den Umständen des Einzelfalls orientierten Frist vorgenommen wird.

Die 6-Monatsfrist gilt nur für den "Regelfall". Daher ist in Ausnahmefällen einer über den Zeitraum von 6 Monaten hinausgehenden rückwirkenden Vereinbarung die steuerrechtliche Wirksamkeit nicht zwingend zu versagen.[4] Treffen potentielle Erben erst mehr als 6 Monate nach dem Todeszeitpunkt eine Vergleichsvereinbarung, wer rückwirkend auf den Tag des Todes des Erblassers als Erbe gelten soll, ist das Überschreiten der 6-Monatsfrist unschädlich.[5] Es sollte jedoch in jedem Fall dokumentiert werden, aus welchen Gründen – umfangreiche und schwierige Vergleichsverhandlungen – die grundsätzliche Frist von 6 Monaten überschritten wurde.[6]

Ein ererbtes gewerbliches Unternehmen wird zwar prinzipiell bis zur Erbauseinandersetzung oder anderweitigen Verfügung über den Betrieb von den Erben als Mitunternehmer betrieben. Gehört zu dem ererbten Betrieb aber allenfalls geringes Vermögen des Erblassers und betreibt ein Miterbe, der allein zur Führung des Betriebs befähigt ist, unter einem hohen persönlichen Einsatz tatsächlich den Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiter, ist nicht ausgeschlossen, dass die Miterben im Rahmen einer konkludenten Erbauseinandersetzung den Betrieb diesem Miterben übertragen haben.[7]

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