Die anteilige Zurechnung der laufenden Einkünfte an die Miterben findet in dem Zeitpunkt ihr Ende, in dem die Auseinandersetzung vollzogen wird. Im Rahmen einer Billigkeitsregelung erkennt die Finanzverwaltung[1] an, dass die laufenden Einkünfte rückwirkend ab dem Erbfall nur einem oder mehreren Erben zugerechnet werden, wenn die Erbauseinandersetzung bzw. Teilauseinandersetzung innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall erfolgt. Unter diesen Voraussetzungen wird die Auseinandersetzung so behandelt, wie wenn sich die Erbengemeinschaft unmittelbar nach dem Erbfall (eine juristische Sekunde nach dem Erbfall) auseinandergesetzt hätte.

 
Praxis-Tipp

Rückwirkung der Erbauseinandersetzung

In diesem Fall können die laufenden Einkünfte ab dem Erbfall ungeschmälert dem oder den Miterben zugerechnet werden, die den Betrieb übernommen haben. Voraussetzung ist insoweit, dass innerhalb der Frist eine klare und rechtlich bindende Vereinbarung über die Auseinandersetzung und ihre Modalitäten vorliegt. Soweit noch eine Wertfindung erforderlich ist, kann diese jedoch auch außerhalb der 6-Monatfrist erfolgen.

Es kommt vor, dass der Erblasser mittels einer Teilungsanordnung bestimmt hat, dass sein Gewerbebetrieb im Wege der Auseinandersetzung des Nachlasses auf einen Miterben zu übertragen ist. Verhalten sich die Erben in diesem Fall ab dem Zeitpunkt des Erbfalls entsprechend der Teilungsanordnung, wird die rückwirkende Zurechnung der laufenden Einkünfte auch noch anerkannt, wenn der die Teilungsanordnung vollziehende Erbauseinandersetzungsvertrag erst nach Ablauf von 6 Monaten seit Eintritt des Erbfalls zustande kommt.[2] Die Finanzverwaltung[3] erkennt die Rückwirkung im Fall einer Teilungsanordnung über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten an, wenn die tatsächliche Auseinandersetzung innerhalb einer sich an den Umständen des Einzelfalls orientierenden Frist vorgenommen wird. Eine längere Frist ist insbesondere anzuerkennen, wenn die Erbauseinandersetzung wegen schwieriger Bewertungsfragen erst nach längeren Verhandlungen möglich ist.

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