Der insolvenzrechtliche Krisenbegriff fokussiert insb. auf die in der Insolvenzordnung (InsO) gesetzlich niedergelegten Insolvenzeröffnungsgründe, namentlich die Zahlungsunfähigkeit,[1] die drohende Zahlungsunfähigkeit[2] und die Überschuldung.[3]

[1] Vgl. § 17 InsO.
[2] Vgl. § 18 InsO.

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