Die Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen setzt voraus, dass der Unterhaltsempfänger bedürftig ist, d. h., er darf kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen. Die Finanzverwaltung betrachtet ein eigenes Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 EUR als unschädlich.[1] Maßgeblich ist das Nettovermögen, d. h. der Wert der aktiven Vermögensgegenstände, vermindert um die Schulden des Unterhaltsberechtigten.[2]

Aktuell ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig, inwiefern die Grenze des Schonvermögens im Jahr 2019 weiterhin mit 15.500 EUR ausreichend war, weil der Wert seit 1975 unverändert gilt.[3] In Fällen, wo die unterstützte Person über ein Schonvermögen von mehr als 15.500 EUR verfügt, sollte daher Einspruch eingelegt und Verfahrensruhe beantragt werden.[4]

Die Finanzverwaltung[5] geht davon aus, dass die unterhaltene Person zunächst ihr eigenes Vermögen, wenn es nicht geringfügig ist, einzusetzen und zu verwerten hat. Dabei bleiben bei der Ermittlung des Schonvermögens von 15.500 EUR jedoch, entgegen der Rechtsprechung[6], durch Verwaltungsanweisung[7] weiterhin außer Betracht[8]:

  • Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde;
  • Vermögensgegenstände, die einen besonderen persönlichen Wert, z. B. Erinnerungswert, für den Unterhaltsempfänger haben oder zu seinem Hausrat gehören;
  • ein angemessenes Hausgrundstück, wenn der Unterhaltsempfänger allein oder zusammen mit Angehörigen, denen es nach seinem Tod weiter als Wohnung dienen soll, ganz oder teilweise bewohnt.[9]

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