Der Teilbetrag, der auf das Unfallrisiko bei beruflichen Auswärtstätigkeiten entfällt, bleibt als Reisenebenkostenvergütung steuerfrei.[1] Für das berufliche Risiko können 40 % des Gesamtbeitrags steuerfrei belassen werden. Dem Lohnsteuerabzug unterliegen die verbleibenden 60 % des Gesamtbeitrags, der vom Arbeitnehmer in gleicher Höhe im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als Werbungskosten abgezogen werden kann.[2] Eine Saldierung der steuerpflichtigen Beiträge mit den abzugsfähigen Werbungskosten durch den Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren ist nicht zulässig.

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