Wenn der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, das der Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt, dann werden die Gesamtkosten nach den Nutzungsverhältnissen aufgeteilt, die sich aufgrund des Fahrtenbuchs ergeben. Aus den Gesamtkosten dürfen keine Kosten herausgenommen werden, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist.

 

Ermittlung der Umsatzsteuer bei einem Fahrtenbuch

Herr Huber hat seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen. Der Arbeitnehmer führt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Danach weist er in 01 eine Jahresfahrleistung von 20.000 km aus (100 %). An 180 Tagen im Jahr 01 hat er das Fahrzeug für Fahrten zur 10 km entfernten Arbeitsstätte benutzt. Das sind 180 Tage × 20 km = 3.600 km (18 %). Die Privatfahrten des Arbeitnehmers belaufen sich auf insgesamt 3.400 km (17 %).

Während einer Privatfahrt hat sich ein Unfall ereignet. Die Reparaturkosten von 3.000 EUR zuzüglich 357 EUR hat Herr Huber übernommen. Er hat die 357 EUR Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen. Die Vollkaskoversicherung hat die Netto-Reparaturkosten von (3.000 EUR – 600 EUR Eigenanteil =) 2.400 EUR erstattet.

Die gesamten Kraftfahrzeugkosten (Nettoaufwendungen einschließlich Abschreibung ohne Unfallkosten) betragen 9.000 EUR. Für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ist somit von einem Betrag von (9.000 EUR + 3.000 EUR - 2.400 EUR =) 9.600 EUR auszugehen. Beim privaten Nutzungsanteil für Zwecke der Umsatzsteuer ist von 9.600 EUR × 35 % = 3.360 EUR auszugehen. Die Umsatzsteuer beträgt 19 % von 3.360 EUR = 638,40 EUR. Herr Huber muss als Arbeitslohn (Sachbezug) bei seinem Arbeitnehmer den Bruttobetrag von (3.360 EUR + 638,40 EUR =) 3.998,40 EUR erfassen, für den auch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4120/6020 Gehälter 3.998,40 8611/4947 Verrechnete sonstige Sachbezüge 19 % USt (z. B. Kfz-Gestellung) 3.360,00
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 638,40

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