S ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, der Leistungen im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Mit seiner Steuerberatertätigkeit führt S steuerpflichtige, den Vorsteuerabzug nicht ausschließende Umsätze aus, sodass davon auszugehen ist, dass die Notebooks vor 2 Jahren zu einem Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG geführt hatten.

 
Wichtig

Keine steuerbare Abgabe ohne Vorsteuerabzug

Hätte es bei Erwerb keinen Vorsteuerabzug gegeben – z. B. bei Einlage eines Wirtschaftsguts aus dem Privatbereich – würde § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG einer Steuerbarkeit als unentgeltliche Wertabgabe im Wege stehen.

Für beide Notebooks erhält S keine Gegenleistung, sodass eine Steuerbarkeit sich nur unter Anwendung des § 3 Abs. 1b UStG ergeben kann. Die Abgabe an den Auszubildenden gilt als Lieferung gegen Entgelt i. S. d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG, da ein Gegenstand des Unternehmensvermögen unentgeltlich an das Personal für dessen private Verwendung abgegeben wird. Die Leistung ist unentgeltlich, da der Auszubildende keine konkrete Gegenleistung aufwendet – es wird auch nicht eine bewertbare Arbeitsleistung für die Lieferung des Notebooks aufgewendet. Eine Aufmerksamkeit liegt wegen Überschreitens der Wertgrenze ebenfalls nicht vor.[1]

Die Spende an die Schule gilt als Lieferung gegen Entgelt i. S. d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG, da ein Gegenstand des Unternehmensvermögens unentgeltlich – auch aus unternehmerischen Gründen – aus dem Unternehmen abgegeben wird. Da hier offensichtlich keine privaten Motive vorhanden sind, liegt keine Wertabgabe nach Nr. 1 der Vorschrift vor.

Beide Wertabgaben sind nach § 3 Abs. 5a i. V. m. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG[2] dort ausgeführt, wo die Warenbewegung zur Übergabe an die Schule bzw. den Auszubildenden beginnt – hier annahmegemäß im Inland. Die Wertabgaben sind damit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegen keiner Steuerbefreiung nach § 4 UStG. Die Bemessungsgrundlagen ergeben sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG mit den Wiederbeschaffungskosten für vergleichbare Gegenstände, hier gemäß den Sachverhaltsangaben jeweils 200 EUR. Die Umsatzsteuer ergibt sich nach § 12 Abs. 1 UStG mit 19 % sodass jeweils eine USt von (200 EUR x 19 % =) 38 EUR entsteht. Steuerschuldner ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG S.

[1] Aufmerksamkeiten sind Gelegensheitszuwendungen bis zu einem Wert von 60 EUR.
[2] Alternativ kann hier auch von einer "ruhenden LIeferung" nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG ausgegangen werden.

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