K ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, der Leistungen im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Die Kaffeezubereitungssysteme und die Kaffeekapseln sind jeweils getrennt zu beurteilende Gegenstände, die einzeln verkehrsfähig sind. Die offensichtlich entgeltliche Veräußerung der Kaffeekapseln führt zu steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen, soweit diese in Deutschland verkauft werden. Der Export von Kaffeekapseln in die Schweiz wird zu steuerbaren, aber steuerfreien Ausfuhrlieferungen[1] führen.

Die Abgabe der Kaffeezubereitungssysteme stellt keine entgeltliche Lieferung dar, da die Kunden dafür keine Zahlung leisten. Die Abgabe der Kaffeezubereitungssysteme könnten als Lieferung gegen Entgelt gelten, wenn eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 1 UStG erfüllt wäre. Eine Entnahme der Gegenstände für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, ist nicht gegeben, ebenfalls keine unentgeltliche Abgabe an das Personal für dessen privaten Bedarf. Damit kann sich nur eine unentgeltliche Wertabgabe aus anderen (unternehmerischen) Gründen nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG ergeben. Voraussetzung ist, dass es sich nicht um Warenmuster oder um Geschenke von geringem Wert handelt.

 
Praxis-Tipp

Wertgrenze für Geschenke von geringem Wert

Geschenke von geringem Wert sind Geschenke, die die Wertgrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (35 EUR) nicht überschreiten. Dabei sind alle Geschenke innerhalb eines Jahres an eine Person zusammenzurechnen.

Aufgrund der Selbstkosten von 50 EUR pro Teil ist die Wertgrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG eindeutig überschritten, sodass keine Geschenke von geringem Wert vorliegen.

Eine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe würde weiterhin dann ausscheiden, wenn es sich um Warenmuster für Zwecke des Unternehmens handeln würde. Da K Kaffeezubereitungssysteme unentgeltlich abgibt, damit aber den Verkauf von Kaffeekapseln fördern will, kann es sich nicht um Warenmuster handeln. Die Kunden, denen die Gegenstände unentgeltlich abgegeben werden, sollen nicht dazu bewegt werden, gleichartige Gegenstände (Kaffeezubereitungssysteme), sondern andere Gegenstände (Kapseln) zu erwerben. Deshalb handelt es sich bei den unentgeltlich abgegebenen Teilen nicht um Warenmuster.

 
Hinweis

BFH bestätigt steuerbare Wertabgabe

Der BFH[2] hat dies im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Abgabe von Blutzuckermessgeräten an Patienten bestätigt, die dadurch dazu verleitet werden sollten, entgeltlich Teststreifen für diese Geräte zu erwerben.

K führt folglich mit der unentgeltlichen Abgabe als Lieferung gegen Entgelt geltende Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG aus, ein Vorsteuerabzug war für K aus der Produktion heraus auch gegeben. Der Ort der unentgeltlichen Wertabgabe bestimmt sich analog den Vorschriften für entgeltliche Leistungen. Soweit die Geräte im Inland abgegeben werden[3], liegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG weiterhin steuerbare Leistungen vor, die keiner Steuerbefreiung unterliegen.

Die Bemessungsgrundlage für die Abgabe bestimmt sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG mit den Selbstkosten, die bei der Produktion angefallen sind, damit beträgt die Bemessungsgrundlage pro Stück 50 EUR, die Umsatzsteuer (50 EUR × 19 % =) 9,50 EUR pro Stück. Steuerschuldner ist K.

 
Achtung

Kein Vorsteuerausschluss wegen unentgeltlicher Wertabgabe

Im vorliegenden Fall kommt es nicht zu einem Vorsteuerausschluss, da die Leistungsbezüge nicht ausschließlich und unmittelbar für eine nach § 3 Abs. 1b UStG beabsichtigte unentgeltliche Wertabgabe bestimmt waren. Offensichtlich hat K aus seinem Warenbestand eine entsprechende Teilmenge für diese unentgeltlichen Wertabgaben entnommen.

Etwas anderes würde sich ergeben, wenn es sich um eine Sonderanfertigung (Sondercharge) handeln würde, die unmittelbar für diese unentgeltliche Wertabgabe gefertigt worden wäre. In diesem Fall wäre der Vorsteuerabzug für damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Leistungsbezüge von Beginn an ausgeschlossen gewesen.[4]

Für die in die Schweiz versandten Teile ergibt sich keine andere Lösung. Die unentgeltliche Wertabgabe ist ebenfalls analog § 3 Abs. 6 UStG (alternativ § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG) im Inland ausgeführt und damit steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Eine Steuerbefreiung als Ausfuhrlieferung kann nicht in Betracht kommen, da § 6 Abs. 5 UStG ausdrücklich die Anwendung der Vorschriften zur Ausfuhrlieferung bei unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b UStG ausschließt.[5]

Dieses Ergebnis ist für K umsatzsteuerrechtlich nicht optimal. Es stellt sich die Frage, welche Alternativen sich für K ergeben. Denkbar wäre, dass K die Kaffeezubereitungssysteme verbilligt abgibt. Soweit die Kunden ein Entgelt für diese Geräte entrichten müssten, kann sich systematisch keine unentgeltliche Wertabgabe ergeben.

 
Praxis-Tipp

Kein marktübliches Entgelt notwendig

Da die Käufer keine dem Verkäufer nahe stehenden Personen sein werden, kann sich auch nicht die Rechtsfolge der Mindestbemessungsgrundlage[6] nach § 10 Abs. 5 UStG ergeben. Es könnte von K a...

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