Das Umsatzsteuergesetz kennt grundsätzlich nur zwei verschiedene Arten von Umsätzen: Entgeltliche Umsätze und unentgeltliche Umsätze. Erhält der Unternehmer für eine von ihm im Rahmen seines Unternehmens ausgeführte Leistung eine Gegenleistung, können die Grundsätze der unentgeltlichen Leistung nach § 3 Abs. 1b oder § 3 Abs. 9a UStG nicht angewendet werden. Führt der Unternehmer eine solche entgeltliche Leistung aber an eine nahestehende Person oder an sein Personal aus, ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage immer auch die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG zu beachten. Diese Regelung kann auch als Gestaltungsinstrument bei Übertragungen von Gegenständen zwischen verbundenen Unternehmen oder auch innerhalb einer Familie genutzt werden, um nachteilige umsatzsteuerliche Konsequenzen zu vermeiden.

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