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Unentgeltliche Leistung oder verbilligte Ausführung einer Leistung?

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Zusammenfassung

Das Umsatzsteuergesetz kennt grundsätzlich nur zwei verschiedene Arten von Umsätzen: Entgeltliche Umsätze und unentgeltliche Umsätze. Erhält der Unternehmer für eine von ihm im Rahmen seines Unternehmens ausgeführte Leistung eine Gegenleistung, können die Grundsätze der unentgeltlichen Leistung nach § 3 Abs. 1b oder § 3 Abs. 9a UStG nicht angewendet werden. Führt der Unternehmer eine solche entgeltliche Leistung aber an eine nahestehende Person oder an sein Personal aus, ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage immer auch die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG zu prüfen. Diese Regelung kann auch als Gestaltungsinstrument bei Übertragungen von Gegenständen zwischen verbundenen Unternehmen oder auch innerhalb einer Familie genutzt werden, um nachteilige umsatzsteuerliche Konsequenzen zu vermeiden.

1 Problematik

Wird ein Gegenstand für unternehmensfremde Zwecke aus dem Unternehmensvermögen entnommen, liegt nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG ein Vorgang vor, der als Lieferung gegen Entgelt angesehen wird.[1]

 
Praxis-Tipp

Steuerbare Entnahme nur bei vorigem Vorsteuerabzug

Die Steuerbarkeit einer unentgeltlichen Lieferung setzt immer einen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Gegenstands oder seiner Bestandteile voraus.[2]

Soweit der Gegenstand im Inland abgegeben wird, liegt ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbarer Umsatz vor.

 
Wichtig

Bestimmung des Orts unentgeltlicher Wertabgaben analog zu entgeltlichen Umsätzen

Eine eigenständige Regelung zum Ort einer unentgeltlichen Wertabgabe enthält das Umsatzsteuerrecht nicht. Der Ort einer unentgeltlichen Wertabgabe bestimmt sich deshalb in analoger Anwendung der Rechtsvorschriften für entgeltliche Leistungen. Regelmäßig wird sich damit der Ort der Wertabgabe dort befinden, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt bzw. die Wer...

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