Da eine Umwandlung erst mit der entsprechenden Eintragung in den jeweils zuständigen Handelsregistern (Handelsregister) wirksam wird, müssen in der Vollzugsphase die entsprechenden Anmeldungen zur Eintragung durchgeführt werden. Diese Anmeldungen sind von den Vertretungsorganen der beteiligten Rechtsträger vorzunehmen. Erst mit der letzten Eintragung in allen betroffenen Registern ist der Umwandlungsvorgang abgeschlossen.

Nach § 17 Abs. 2 UmwG ist der jeweiligen Anmeldung zum Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger eine Bilanz (sog. Schlussbilanz) dieses Rechtsträgers beizufügen. Die Schlussbilanz entfällt jedoch bei einem Formwechsel, da eine solche in den Anlagen der Handelsregisteranmeldung gem. § 199 UmwG nicht aufgeführt ist. Für die Schlussbilanz nach § 17 Abs. 2 UmwG gelten die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend. Sie braucht jedoch nicht bekannt gemacht zu werden. Die Schlussbilanz darf auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung zum Handelsregister liegenden Stichtag aufgestellt worden sein. Im Jahr 2021 gilt (wie bereits im Jahr 2020) – als Folge der Corona-Pandemie – eine Frist von zwölf Monaten, wenn die Anmeldung zu den jeweiligen Registern bis zum Ende des Jahres 2021 erfolgt.

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