Zusammenfassung

 
Begriff

Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis von Rechtstatsachen auf dem Gebiet des Handelsrechts. Zweck des Handelsregisters ist es, in Bezug auf Unternehmen die für den Handelsverkehr notwendige Publizität über eintragungspflichtige Tatsachen herzustellen. Um dieses Ziel erreichen zu können, ist das Handelsregister frei zugänglich. Interessierte können daher ohne Angaben von Gründen in das Register Einsicht nehmen, um so über alle im Register enthaltenen Informationen zu (potenziellen) Geschäftspartnern Kenntnis zu erlangen. Die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ist anders als z. B. bei einer Einsicht in das Grundbuch nicht nötig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Grundlagen des Rechts des Handelsregisters finden sich insbesondere in den §§ 8ff. HGB geregelt, weitere Bestimmungen finden sich aber auch in Spezialgesetzen, zumal des Gesellschaftsrechts.[1] Durch das seit dem 1.1.2007 gültige Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) und das am 1.11.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) sind erhebliche Veränderungen eingetreten, die die Formalien sowohl für den Eintragungspflichtigen als auch für interessierte Dritte erleichtern sollen. Die letzte größere Änderung hat das Recht des Handelsregisters durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie erfahren. Die Änderungen sind zum 1.8.2022 in Kraft getreten.[2] Das Verfahren zur Führung der Handelsregister richtet sich nach am FamFG, das seit dem 1.9.2009 das FGG abgelöst hat.[3] Zudem ist die Handelsregisterverordnung[4] zu beachten, die ebenfalls durch das EHUGumfassend geändert wurde.[5] Verschiedene Änderungen sind ebenfalls durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts MoPeG) erfolgt.[6] Die Regelung der Gebühren findet sich in der Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV).[6]

[1] Vgl. auch Schaub, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Auflage München 2020, § 8 HGB Rz. 4 ff.; Merkt, in Hopt, HGB, 42. Auflage München 2023, § 8 HGB Rz. 2.
[2] BGBl. I 2021, S. 3338; hierzu Omlor/Blöcher, DiRuG-Neuerungen im Beurkundungs- und Registerrecht, DStR 2021, S. 2352.
[4] Verordnung über die Einrichtung und Führung der Handelsregister (Handelsregisterverordnung v. 12.8.1937), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie v. 22.2.2023, BGBl. I 2023 Nr. 23.
[5] Schaub, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Auflage München 2020, § 8 HGB Rz. 4.
[6] BGBl. I 2021, S. 3461.
[6] BGBl. I 2004, S. 2562, ebenfalls zuletzt geändert durch das MoPeG, BGBl. I 2021, S. 3461, und das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie, BGBl. I 2023 Nr. 23.

1 Zweck und Geschichte des Handelsregisters

Das heutige Handelsregister hat mehrere geschichtliche Wurzeln.[7] Die frühesten sind die mittelalterlichen Gilderollen, in denen die Zugehörigkeit zu einer Gilde eingetragen wurde. Die ersten Gesellschafts- und Vollmachtsregister sowie Firmen- und Prokurenbücher, die eine gewisse Ähnlichkeit mit unserem aktuellen Handelsregister aufweisen, tauchten jedoch erst im 18. Jahrhundert auf. Das erste vollständige Handelsregister im heutigen Sinne wurde 1861 mit Art. 12-14 ADHGB begründet, die im Jahr 1871 als entsprechendes Reichsgesetz für das gesamte Deutsche Reich übernommen wurden.[8]

[7] Merkt, in Hopt, HGB, 42. Aufl., München 2023, § 8 HGB Rz. 1.
[8] Krafka, in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch – Band 1, 5. Aufl., München 2021, § 8 HGB Rz. 1ff.

2 Wer führt das Handelsregister?

Das Handelsregister wird nach § 8 HGB von den Gerichten (elektronisch) geführt.[9] Aufgrund der Wichtigkeit des Handelsregisters und den mit der Führung verbundenen Aufgaben wurde davon abgesehen, die Führung der Verwaltung oder den Handelskammern zu überlassen.[10] Innerhalb der Gerichte sind die Amtsgerichte zuständig.[11] Die Geschäfte in Handelssachen werden dabei grundsätzlich von den Rechtspflegern abgewickelt, es sei denn es erfolgt eine ausdrückliche gesetzliche Zuweisung zu einem Richter.[12]

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die (Haupt-)Niederlassung der einzutragenden Person befindet. Bei Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) bestimmt sich der Sitz etwa nach dem tatsächlichen Sitz der Geschäftsführung.[13] Dies gilt selbst dann, wenn im Gesellschaftsvertrag ein anderer Sitz vorgesehen ist.

Damit nicht jedes Amtsgericht ein eigenes Handelsregister führen muss, ist gem. § 377 Abs. 1 FamFG dasjenige Amtsgericht für den gesamten Landgerichtsbezirk zuständig, das sich am Sitz des Landgerichtes befindet. Hiervon können einzelne Bundesländer aber auch Ausnahmen vorsehen.[14]

 
Praxis-Beispiel

Zentrales Handelsregister

Hamburg hat etwa mehrere Amtsgerichte. Das zentrale Handelsregister für den gesamten Landgerichtsbezirk Hamburg wird jedoch beim Amtsgericht Hamburg-Mitte geführt.

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