Rz. 6

Bis zur Reform des UmwG am 19.4.2007 waren ausländische Rechtsträger vom Anwendungsbereich des UmwG vollständig ausgeschlossen. Seit der Umsetzung der 10. EG-Richtlinie und dem UmRUG[1] fallen zumindest Kapitalgesellschaften mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft unter das UmwG. Die Regelung des § 1 Abs. 1 UmwG, dass sich das UmwG auf Rechtsträger mit Sitz im Inland beschränkt, ist seit der Reform des UmwG obsolet. Allerdings sind sie i. S. d. UmwG auch lediglich Rechtsträger im Zuge von Verschmelzungen, Spaltung und einem Formwechsel. Trotz offensichtlicher Unvereinbarkeit mit der europäischen Rechtsprechung[2] hielt der Gesetzgeber bisher an der begrenzten Rechtsträgerschaft für ausländische Kapitalgesellschaften fest. Die Unvereinbarkeit ergibt sich aus dem europarechtlichen Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit. Nach Ansicht des EuGH ist unerheblich, dass die übertragende Gesellschaft durch die Verschmelzung untergeht – die Niederlassungsfreiheit greift auch dann.[3]

 

Rz. 7

Durch das UmRUG[4] kommen bei Verschmelzungen Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG als übernehmender Rechtsträger infrage. Allerdings beschränkt sich die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf solche Personenhandelsgesellschaften mit in der Regel nicht mehr als 500 Arbeitnehmern. Die grenzüberschreitende Spaltung bzw. der Formwechsel ist nach wie vor für Personengesellschaften nicht möglich.

[1] Gesetz zur Umsetzung der UmwandlungsRL und zur Änderung weiterer Gesetze v. 22.02.2023, BGBl 2023 I Nr. 51.
[2] Siehe EuGH, Urteil v. 13.12.2005, C-411/03, I-10805 (Sevic Systems). GlA auch Bayer, in Lutter, UmwG, 6. Aufl. 2019, Einl. I Rz. 43 ff.
[3] Vgl. Drygala, in Lutter, UmwG, 6. Aufl. 2019, § 1 Rz. 6.
[4] Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze v. 28.2.2023, BGBl 2023 I Nr. 51.

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