FinMin Thüringen, 5.5.2021, 1040 - 22 - S 7109/1 - 2 - 78940/2021

Sachspenden unterliegen grundsätzlich gem. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer, sofern der (gespendete) Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Die Umsatzbesteuerung dient der Kompensation des vorangegangenen Vorsteuerabzugs und verhindert einen systemwidrigen unversteuerten Letztverbrauch. Es ist zu beachten, dass sich die Bemessungsgrundlage im Fall einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis im Zeitpunkt des Umsatzes (Hingabe der Spende) bemisst. Dies gilt grundsätzlich auch für selbst hergestellte Gegenstände. Danach ist auf den Preis abzustellen, den der Unternehmer – auf seiner Handelsstufe – zahlen müsste, um den (gespendeten) Gegenstand im Zeitpunkt der Spende zu erwerben. Bei der Ermittlung des fiktiven Einkaufspreises ist zu berücksichtigen, ob die Verkehrsfähigkeit der Gegenstände nicht mehr oder nur stark eingeschränkt gegeben ist. Dies ist der Fall bei:

  • Lebensmitteln kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums,
  • Frischware, wie Backwaren, Obst und Gemüse, wenn die Verkaufsfähigkeit wegen Mängeln nicht mehr gegeben ist
  • Non-Food-Artikeln mit Mindesthaltbarkeitsdatum wie z.B. Kosmetika, Drogerieartikel, pharmazeutische Artikel, Tierfutter oder Bauchemieprodukte wie Silikon oder Beschichtungen sowie Blumen und andere verderbliche Waren kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums und bei
  • anderen Gegenständen, wenn diese aufgrund von erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern (z.B. Befüllungsfehler, Falschetikettierung, beschädigte Retouren) oder fehlender Marktgängigkeit (z.B. Vorjahresware oder saisonale Ware wie Weihnachts- oder Osterartikel) nicht mehr oder nur noch schwer verkäuflich sind.

Bei unentgeltlicher Abgabe von Gegenständen mit verminderter Verkehrsfähigkeit ist die Bemessungsgrundlage für noch vollverkehrsfähige Ware im Umfang der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit zu mindern.

Eine Bemessungsgrundlage von 0 EUR ist nur bei wertloser Ware (z.B. Lebensmittel und Non-Food-Artikel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder bei Frischwaren, bei denen die Verkaufsfähigkeit nicht mehr gegeben ist) zulässig.

Zur Frage der (eingeschränkten) Verkehrsfähigkeit bei Neuware wird auf Abschnitt 10.6 Abs. 1a UStAE verwiesen.

Eine Sachspende im o.g. Sinne liegt jedoch nicht bei einem Verkauf eines Gegenstands weit unter dem Einkaufspreis vor. Bemessungsgrundlage ist hier – außer in den Fällen der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG – das tatsächliche Entgelt.

 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3

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