BMF, 11.02.2000, IV D 1 - S 7200 - 16/00

Bezug: BMF-Schreiben vom 20.10.1999, IV D 1 - S 7200 - 102/99

Nach dem BFH-Urteil vom 11.2.1999, V R 46/98 können Deponiegebühren bei einem Unternehmer, der Abfälle einzelner Kunden in Containern bei Mülldeponien eines Landkreises anliefert und gemäß dessen Abfallsatzung als Gebührenschuldner der Deponiegebühren herangezogen wird, einen durchlaufenden Posten darstellen. Voraussetzung ist, dass dem Betreiber der Deponie der jeweilige Auftraggeber (als deponierungsberechtigter Abfallerzeuger) bekannt ist, z.B. aufgrund eines vom Anlieferer abgegebenen Ursprungszeugnisses/Deponieauftrags.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Der Anwendungsbereich des o.a. BFH-Urteils ist auf gleichgelagerte Fälle bei Deponiegebühren begrenzt.

Der Anschluss- und Benutzungszwang des Abfallbesitzers/-erzeugers nach der Abfallsatzung ist als Indiz für einen durchlaufenden Posten allein nicht ausreichend. Zudem muss sich der deponierungsberechtigte Abfallbesitzer aus den von der Deponie ausgestellten Ursprungszeugnissen/Deponierungsaufträgen oder den Anlieferungsnachweisen ergeben. Das heißt, dass die Deponie z.B. aus den Anlieferungsscheinen oder dergleichen entnehmen kann, für wen der Müll entsorgt wird.

Das vom BFH in dem Urteil angesprochene Wahlrecht zur Behandlung der Deponiegebühren in der Buchführung des Unternehmers ist dahingehend zu verstehen, dass es den Parteien unter Berücksichtigung der jeweiligen Abfallsatzung freisteht, wie sie ihre vertraglichen Vereinbarungen treffen. Nach diesen Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung – wie im Urteil mehrfach hervorgehoben – richtet sich dann die Beurteilung, ob ein durchlaufender Posten angenommen werden kann oder nicht.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

UStG § 10 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2000, 360

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