BMF, 2.7.2021, III C 2 - S 7244/0 :003

BFH-Urteil vom 13. November 2019, V R 9/18, BStBl II 2021 S. XXX

I.

Mit Urteil vom 13. November 2019, V R 9/18, BStBl 2021 II S. XXX hat der BFH entschieden, dass in Fällen, in denen im Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit Personenkraftwagen allgemein unzulässig ist, ein umsatzsteuerrechtlich begünstigter Verkehr mit Taxen auch ohne Kraftfahrzeuge vorliegen kann, sofern die übrigen Merkmale des Taxenverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. Juni 2021 – III C 2 – S 7238/19/10002 :001 (2021/0733379), BStBl 2021 I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 12.13 Absatz 7 nach Satz 8 folgende Sätze 9 bis 11 angefügt:

„9Ist im Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit Pkw allgemein unzulässig, kann ein umsatzsteuerrechtlich begünstigter Verkehr mit Taxen auch ohne Personenkraftwagen (z.B. mit Pferdefuhrwerken) vorliegen, wenn die übrigen Merkmale des Taxenverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind. 10Maßgeblich ist, ob die durchgeführten Beförderungen dem Leitbild des Verkehrs mit Taxen im Sinne von § 47 PBefG als Beförderung von Personen mit Wagen entsprechen, die der Unternehmer an öffentlich zugänglichen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. 11Zu prüfen ist auch, ob allgemeine Beförderungsentgelte (Tarife) oder jeweils speziell ausgehandelte Beförderungspreise vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 13. 11. 2019, V R 9/18, BStBl 2021 II S. XXX).”

III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10

 

Fundstellen

BStBl I, 2021, 918

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