Eine Komplementär-GmbH kann grundsätzlich nicht als Organgesellschaft[1] der KG behandelt werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die übrigen Kommanditisten der KG sämtliche Gesellschaftsanteile der GmbH halten.[2] Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Ist die KG mehrheitlich an der Komplementär-GmbH beteiligt, kann die GmbH als Organgesellschaft in die KG eingegliedert sein, da die KG aufgrund ihrer Gesellschafterstellung sicherstellen kann, dass ihr Wille auch in der GmbH durchgesetzt wird. Dies gilt auch bei der sog. Einheits-GmbH & Co. KG (die KG ist Alleingesellschafterin ihrer eigenen Komplementär-GmbH, somit 100 %ige unmittelbare Beteiligung der KG an der GmbH). Auch in diesem Fall kann die GmbH als Organgesellschaft in die KG eingegliedert sein, weil die KG aufgrund ihrer Gesellschafterstellung sicherstellen kann, dass ihr Wille auch in der GmbH durchgesetzt wird.[3] Eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft kann selbst dann vorliegen, wenn die KG nicht selbst die Anteile an der Komplementär-GmbH hält.[4] Sollte die geschäftsführende Kapitalgesellschaft, z. B. eine GmbH, im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft[5] in ein anderes Unternehmen eingegliedert sein, wird ihre Tätigkeit stets nicht selbstständig ausgeübt.

 
Praxis-Beispiel

Organschaft

Die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG erbringt Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen gegen Sonderentgelt an die KG, die gleichzeitig Allein­gesell­schafterin ihrer Komplementär-GmbH ist, wodurch die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafter­ver­sammlung der Komplementär-GmbH gewährleistet ist. Die Komplementär-GmbH ist finanziell in das Unternehmen der KG eingegliedert.

Bei Vorliegen der übrigen Eingliederungsvoraussetzungen übt die Komplementär-GmbH ihre Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen gegenüber der KG nicht selbstständig[6] aus.

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