BMF, Schreiben v 7.5.1971, IV A/1 - S 7280 - 6/71

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung des Briefmarken-Versteigerungsgeschäfts folgendes:

I. Allgemeines

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Briefmarken-Versteigerungen (Auktionen) werden nach den bisherigen Erfahrungen unterschiedlich ausgestaltet und abgewickelt. Es kommt z. B. vor, dass Briefmarken-Auktionatoren nicht nur die von anderen Unternehmern oder Privatpersonen eingelieferten Briefmarken, sondern auch eigene Briefmarken versteigern. Einige Briefmarken-Auktionatoren führen bei der Versteigerung Briefmarkenlieferungen im eigenen Namen aus, andere hingegen vermitteln lediglich Lieferungen von Briefmarken.

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In der Praxis haben sich Zweifel ergeben, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Versteigerungen von Briefmarken umsatzsteuerrechtlich als Vermittlungsleistungen anerkannt werden können. Diese Zweifel sind nicht zuletzt durch gewisse Besonderheiten im Briefmarken-Versteigerungsgeschäft - insbesondere das sog. Nummern-Verfahren - bedingt.

II. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung

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Der Briefmarken-Auktionator, der Briefmarken im eigenen Namen versteigert, wird als Eigenhändler behandelt und bewirkt Lieferungen von Briefmarken. Dabei macht es umsatzsteuerrechtlich keinen Unterschied aus, ob der Auktionator die Briefmarken für eigene Rechnung oder für die Rechnung eines anderen (des Einlieferers) versteigert; denn auch der Kommissionär, der seiner Stellung nach Vermittler ist, wird gemäß § 3 Abs. 3 UStG als Lieferer behandelt.

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Versteigert der Auktionator dagegen Briefmarken in fremdem Namen und für fremde Rechnung (d. h. im Namen und für Rechnung des Einlieferers), so führt er lediglich Vermittlungsleistungen aus. Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung kommt es entscheidend darauf an, wie der Briefmarken-Auktionator nach außen den Abnehmern (Ersteigerern) gegenüber auftritt. Der Briefmarken-Auktionator kann grundsätzlich nur dann umsatzsteuerrechtlich als Vermittler (Handelsmakler) anerkannt werden, wenn er bei der Versteigerung erkennbar in fremdem Namen und für fremde Rechnung auftritt. Das Handeln des Auktionators in fremdem Namen und für fremde Rechnung muss in den Geschäfts- und Versteigerungsbedingungen oder an anderer Stelle mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommen. Zwar braucht dem Ersteigerer nicht sogleich bei Vertragsabschluss der Name des Auftraggebers (Einlieferers) mitgeteilt zu werden. Er muss aber die Möglichkeit haben, jederzeit den Namen und die Anschrift des Einlieferers zu erfahren (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 24. Mai 1960 - V 152/58 U -, BStBl. III 1960 S. 374, und vom 9. Mai 1963 - V 165/60 -, HFR 1964 S. 61).

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Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind bei der Anwendung des sog. Nummern-Verfahrens umsatzsteuerrechtlich Vermittlungsleistungen des Briefmarken-Auktionators anzuerkennen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. in den Geschäfts- oder Versteigerungsbedingungen oder an anderer Stelle (z. B. auf den Rechnungen und den Versteigerungsaufträgen) wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Briefmarken ausschließlich in fremdem Namen und für fremde Rechnung versteigert werden.
  2. Die zur Versteigerung eingelieferten Briefmarken erhalten Nummern (sog. Losnummern, auch Einlieferungs- oder Decknummern genannt). Der Versteigerer fertigt Nummern-Verzeichnisse an, mit deren Hilfe jederzeit der Name und die Anschrift des jeweiligen Einlieferers (Verkäufers, Lieferers) der Briefmarken festgestellt werden kann. Außerdem zeichnet der Versteigerer die Namen und Anschriften der Ersteigerer (Käufer, Erwerber) auf, so daß an Hand der sog. Losnummern jederzeit ermittelt werden kann, wer die einzelnen Briefmarken erworben hat.
  3. Auf den Rechnungen an die Ersteigerer und den Abrechnungen, die die Einlieferer erhalten, werden die sog. Losnummern angegeben.
  4. In den Geschäfts- und Versteigerungsbedingungen wird zum Ausdruck gebracht, dass nach Abschluß der Versteigerung die Möglichkeit gegeben ist, dass

    aa) der Ersteigerer nach Angabe der sog. Losnummer vom Versteigerer den Namen und die Anschrift des Einlieferers und
    bb) der Einlieferer nach Angabe der sog. Losnummer vom Versteigerer den Namen und die Anschrift des Ersteigerers erfährt.
  5. Soweit der Versteigerer ermächtigt ist, alle Rechte des Einlieferers aus dessen Aufträgen und aus dem Zuschlag geltend zu machen, muss in den Geschäfts- und Versteigerungsbedingungen ausdrücklich festgelegt sein, dass diese Rechte im Namen des Einlieferers wahrgenommen werden.
  6. Auf einer Auktion werden Briefmarken in der Regel agenturweise versteigert. Sofern der Versteigerer neben fremden Briefmarken als Eigenhändler oder Kommissionär (Eigenware) versteigert, kann für die Versteigerung der fremden Briefmarken umsatzsteuerrechtlich eine Vermittlungsleistung nur anerkannt werden, wenn die Eigenware im Katalog oder - falls es keinen Katalog gibt - in den sonstigen für die Versteigerung maßgeblichen Angebot...

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