Bei Affiliate-Links liegt eine Werbeleistung durch den Influencer vor. Entgelt für die Werbeleistung ist dabei die Provision.[1] Zu versteuern ist die Netto-Provision.

Für den Leistungsort gelten keine Besonderheiten. Da Affiliate-Links nicht nur von Großplattformen wie z. B. Amazon genutzt werden, sondern auch eine attraktive Werbemöglichkeit für kleine und mittlere Unternehmen bieten, verdienen Fälle mit Auslandsbezug eine besondere Beachtung.

Bei ausländischen Unternehmen ergibt sich keine Steuerbarkeit im Inland.

Auch sollte die Unternehmereigenschaft des Kunden nachgewiesen werden können. Bei Kundensitz in der EU ist die USt-IdNr. maßgeblich, bei Sitz im Drittstaat wird eine Unternehmerbescheinigung der örtlichen Finanzbehörde oder ein alternativer Nachweis benötigt.[2] Für die Schweiz wird die dortige MwSt-IdNr. ebenfalls anerkannt.[3]

Bei steuerpflichtigen Umsätzen im Ausland sollte überprüft werden, ob die jeweiligen nationalen Vorschriften eine Reverse-Charge Regelung vorsehen.

[1] Heine/Trinks, MwStR 2022, S. 797, 799.
[2] Heine/Trinks, MwStR 2022, S. 797, 799.

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