Abonnements sind eine plattformübergreifend weit verbreitete Monetarisierungsoption.

Wie geschildert liegt nach der neueren EuGH-Rechtsprechung bei Abonnements, die über eine Plattform abgewickelt werden, ein Fall der Dienstleistungskommission vor. Aus deutscher Sicht gilt § 3 Abs. 11, 11a UStG, soweit die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.

Voraussetzung für das Vorliegen einer Dienstleistungskommission ist, dass die Plattform (Kommissionär) gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung auftritt, was grundsätzlich nach Zivilrecht zu beurteilen ist.[1] Bei den Plattformen, die ein integriertes Abonnement-System anbieten, dürfte dies i. d. R. der Fall sein.

Zu beachten ist, dass ungeachtet der konkreten Ausgestaltung auch die Vermutung des § 3 Abs. 11a UStG gilt, wonach der in eine sonstige Leistung eingeschaltete Unternehmer, als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd gilt, wenn die sonstige Leistung über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird. Dies gilt vorbehaltlich gewisser Gestaltungsmöglichkeiten, die in § 3 Abs. 11a Satz 2 – 5 UStG konkretisiert und eingeschränkt werden. Die Konsequenz ist jedenfalls, dass Plattformen die Leistungen an den User/Follower versteuern müssen.

[1] Heuermann, in Sölch/Ringleb, 97. EL März 2023, UStG § 3 Rn. 723.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge