Eine beliebte Werbemaßnahme sind auch gesponserte Gewinnspiele oder Give-aways. Wobei die Auswahl der Gewinner durch Zufall, anhand bestimmter Kriterien oder auch willkürlich erfolgen kann.

Das Unternehmen erwartet von dem Influencer typischerweise die Durchführung des Gewinnspiels oder Abgabe der Give-aways. Dabei können beliebte und zu bewerbende Produkte des jeweiligen Unternehmens an die Follower gegeben werden. Für die Beurteilung ist von essenzieller Bedeutung, wer das Gewinnspiel veranstaltet.

Führt das Unternehmen das Gewinnspiel selbst durch, liegt eine Werbeleistung des Influencers vor, einzelne Ausführungshandlungen (z. B. Ermittlung der Gewinner) sind Teil dieser Leistung.

Bezüglich der Abgabe an die Gewinnspielteilnehmer gilt es zu differenzieren: Die Abgabe von Waren löst stets eine Wertabgabe aus, soweit ein Vorsteuerabzug beansprucht wurde, die kostenlose Dienstleistungserbringung aus unternehmerischen Gründen hingegen nicht.

Veranstaltet der Influencer das Gewinnspiel, liegt grds. im Verhältnis zum Unternehmen ein tauschähnlicher Umsatz (Werbeleistung gegen den Erhalt der Gewinne) vor. Die Zuwendung von Gegenständen an die Follower ist dann eine Wertabgabe des Influencers bzw. steht ihm schon bei Bezug kein Vorsteuerabzug zu. Bei grenzüberschreitender Zurverfügungstellung kann bereits ein unternehmerischer Bezug des Influencers in Frage gestellt werden.

Für den Zuschauer ist die Teilnahme häufig an Bedingungen geknüpft. Ein Leistungsaustausch scheitert aber grds. daran, dass die bloße Chance eines Preisgeldes nicht als ausreichend für einen Leistungsaustausch anzusehen ist.[1]

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