1. Wechselt der Unternehmer die Besteuerungsform, kann sich bei schon besteuerten Anzahlungen entweder eine Nachsteuer oder eine Anrechnung einer schon abgeführten USt ergeben. Dies betrifft den Wechsel zwischen der Regelbesteuerung und der Kleinunternehmerbesteuerung oder der Regelbesteuerung und der Durchschnittssatzbesteuerung (oder jeweils umgekehrt) – Zeile 35.
  2. Eine Nachsteuer (Zeile 36) auf versteuerte Anzahlungen wegen Steuersatzänderung fällt an, wenn die Anzahlungen vor einer Steuersatzänderung besteuert wurden, die Leistung oder Teilleistung aber erst nach der Steuersatzanhebung in 2023 ausgeführt wurde, sodass der höhere Steuersatz dafür maßgeblich ist. Eine Nachsteuer kann sich aber auch dann ergeben, wenn eine Änderung beim Steuersatz zwischen Vereinnahmung einer Anzahlung und Ausführung der Leistung eingetreten ist.
 
Wichtig

Auch 2023 noch für die temporäre Steuersatzabsenkung anwendbar

Die Zeile 36 ist im Zusammenhang mit der temporären Steuersatzabsenkung in der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 relevant. Hat der Unternehmer im zweiten Halbjahr 2020 eine zugeflossene Anzahlung oder Vorauszahlung dem Steuersatz von 16 % oder 5 % unterworfen, die Leistung oder die Teilleistung dann aber im Kalenderjahr 2023 ausgeführt, muss die Anzahlung oder Vorauszahlung im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung oder Teilleistung (bei Soll-Besteuerung) bzw. im Zeitpunkt der Vereinnahmung (bei Ist-Besteuerung) mit 3 % oder 2 % nachversteuert werden. Die sich daraus ergebende Steuerdifferenz ("Nachsteuer") ist in der Zeile 36 zu erklären. Für 2023 kann dies insbesondere bei längerfristigen Investitionsvorhaben (z. B. im Baubereich) noch eine Rolle spielen.

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