Wichtig

Seit 2022 nur noch eingeschränkte Anwendbarkeit der Sonderregelung

Zum 1.1.2022 ist die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG deutlich eingeschränkt worden und nur noch zulässig, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr der Gesamtumsatz (i. S. d. § 19 Abs. 3 UStG) nicht mehr als 600.000 EUR betragen hat.[1] Der Gesamtumsatz ermittelt sich dabei nicht nur aus den Umsätzen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich, sondern aus allen Umsätzen, die der Unternehmer im Rahmen seines einheitlichen Unternehmens realisiert (z. B., wenn ein Landwirt auch noch eine Photovoltaikanlage betreibt). Soweit Unternehmer aufgrund der Überschreitung der Gesamtumsatzgrenze ab 2022 aus der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung ausscheiden, muss darauf geachtet werden, dass sich dann ab 2022 ggf. zugunsten der Land- und Forstwirte eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ergeben kann.

In den Zeilen 32–34 sind die Umsätze von Land- und Forstwirten anzugeben, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden.

 
Achtung

Erneute Absenkung des Durchschnittssteuersatzes zum 1.1.2023

Nachdem schon zum 1.1.2022 der Durchschnittssteuersatz (Steuersatz für die land- und forstwirtschaftlichen Produkte[2] sowie der pauschale Vorsteuersatz) auf 9,5 %[3] abgesenkt worden war, erfolgte zum 1.1.2023 erneut eine Absenkung auf 9,0 %.

Die Land- und Forstwirte, die die Durchschnittssatzbesteuerung anwenden, müssen folgende Angaben machen:

  1. In Zeile 32 sind die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen an Abnehmer mit einer zutreffenden USt-IdNr. einzutragen, die in 2023 ausgeführt wurden.
  2. In Zeile 33 sind die in 2023 ausgeführten nicht mit einem Sondersteuersatz zu besteuernden Lieferungen von Sägewerkserzeugnissen oder Getränken/alkoholischen Getränken zu erfassen. Im Regelfall wird sich hier für die in 2023 ausgeführten Umsätze eine Steuer von 10 % ergeben (aus dem Ausgangssteuersatz von 19 % und dem pauschalen Vorsteuerabzug[4] von 9,0 %). Im Vorjahr war hier in der Jahressteuererklärung noch eine Unterscheidung in die unterschiedlichen Leistungen vorzunehmen (Sägewerkserzeugnisse, Getränke und Umsätzen zu anderen Steuersätzen).
  3. In Zeile 34 sind die typischen land- und forstwirtschaftlichen Umsätze anzugeben, die den Sondersteuersätzen des § 24 Abs. 1 UStG (5,5 % bei forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, 9,0 %[5] bei den übrigen landwirtschaftlichen Umsätzen) unterliegen. Hier kommt es zu keiner Steuerentstehung, da dem Unternehmer in gleicher Höhe ein pauschaler Vorsteuerabzugsanspruch gewährt wird.
 
Wichtig

Vereinfachungsregelung für geringfügige andere Umsätze

Grundsätzlich unterliegen nur die land- und forstwirtschaftlichen Umsätze der Besteuerung nach § 24 UStG. In Fällen von geringer Bedeutung (z. B. Zukauf bei einem Hofladen), hat die Finanzverwaltung in Abschn. 24.6 UStAE Vereinfachungsregelungen aufgenommen.

Der Land- und Forstwirt muss die Durchschnittsatzbesteuerung nicht anwenden, er kann dem für ihn zuständigen Finanzamt bis spätestens zum 10. Tag eines Kalenderjahrs mitteilen, dass er die Durchschnittssatzbesteuerung nicht anwenden möchte. In diesem Fall berechnet er die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes und hat einen Vorsteuerabzug entsprechend der von ihm bezogenen Leistungen. Diese Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens 5 Jahre – erst nach Ablauf dieser Frist kann er wieder in die Durchschnittssatzbesteuerung zurückkehren.

 
Wichtig

Keine Absenkung des Durchschnittssteuersatzes für 2024

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes war geplant, den Durchschnittssteuersatz[6] erneut abzusenken. Ab dem 1.1.2024 sollte ein Durchschnittssteuersatz von 8,4 % gelten. Wegen der Verzögerung im Gesetzgebungsverfahren wurde diese Maßnahme jedoch wieder gestrichen.

[1] Vgl. dazu auch BMF, Schreiben v. 2.6.2022, BStBl 2022 I S. 926. In diesem Schreiben hat die Finanzverwaltung insbesondere auch zur Frage der Anwendung des § 24 UStG bei einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG Stellung genommen.
[3] Bis 31.12.2021 betrug der Durchschnittssteuersatz 10,7 %.
[5] Bis 31.12.2022: 9,5 %.
[6] § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge