Wichtig

Seit 2022 nur noch eingeschränkte Anwendbarkeit der Sonderregelung

Zum 1.1.2022 ist die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG deutlich eingeschränkt worden und nur noch zulässig, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr der Gesamtumsatz (i.  S.  d. § 19 Abs. 3 UStG) nicht mehr als 600.000 EUR betragen hat.[1] Der Gesamtumsatz ermittelt sich dabei nicht nur aus den Umsätzen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich, sondern aus allen Umsätzen, die der Unternehmer im Rahmen seines einheitlichen Unternehmens realisiert (z. B., wenn ein Landwirt auch noch eine Photovoltaikanlage betreibt). Soweit Unternehmer aufgrund der Überschreitung der Gesamtumsatzgrenze ab 2022 aus der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung ausscheiden, muss darauf geachtet werden, dass sich dann ab 2022 ggf. zugunsten der Land- und Forstwirte eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ergeben kann.

In den Zeilen 47–53 sind die Umsätze von Land- und Forstwirten anzugeben, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden.

 
Achtung

Absenkung des Durchschnittsteuersatzes zum 1.1.2022

Neben der Beschränkung der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf die Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 EUR betragen hat, ist zum 1.1.2022 der Durchschnittssteuersatz (Steuersatz für die land- und forstwirtschaftlichen Produkte[2] sowie der pauschale Vorsteuersatz) auf 9,5 %[3]abgesenkt worden.

Die Land- und Forstwirte, die die Durschnittssatzbesteuerung anwenden, müssen folgende Angaben machen:

  1. In Zeile 48 sind die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen an Abnehmer mit einer zutreffenden USt-IdNr. einzutragen, die in 2022 ausgeführt wurden.
  2. In den Zeilen 49–51 sind die in 2022 ausgeführten nicht mit einem Sondersteuersatz zu besteuernden Lieferungen von Sägewerkserzeugnissen oder Getränken/alkoholischen Getränken zu erfassen. Der Steuersatz von 9,5 %[4] ergibt sich aus dem Ausgangssteuersatz von 19 % und dem pauschalen Vorsteuerabzug[5] von 9,5 %.
  3. Umsätze zu anderen Steuersätzen sind in Zeile 52 anzugeben. Hier können nachträglich vereinnahmte Entgelte aus Umsätzen in der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 oder Änderungen der Bemessungsgrundlage dazu eingetragen werden, die nicht mit einem Sondersteuersatz zu besteuern waren (Lieferungen von Sägewerkserzeugnissen oder Getränken/alkoholischen Getränken). Dabei ergab sich rechnerisch für die Getränke/alkoholischen Getränke ein Steuersatz von 5,3 % (Ausgangssteuersatz von 16 %[6] abzüglich des pauschalen Vorsteuerabzugs von 10,7 %). Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird dies aber nur noch in wenigen Ausnahmefällen von Bedeutung sein.
  4. In Zeile 53 sind die typischen land- und forstwirtschaftlichen Umsätze anzugeben, die den Sondersteuersätzen des § 24 Abs. 1 UStG (5,5 % bei forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, 9,5 %[7] bei den übrigen landwirtschaftlichen Umsätzen) unterliegen. Hier kommt es zu keiner Steuerentstehung, da dem Unternehmer in gleicher Höhe ein pauschaler Vorsteuerabzugsanspruch gewährt wird. Diese Sondersteuersätze waren auch von der temporären Steuersatzabsenkung vom 1.7. – 31.12.2020 nicht betroffen gewesen.
 
Wichtig

Vereinfachungsregelung für geringfügige andere Umsätze

Grundsätzlich unterliegen nur die land- und forstwirtschaftlichen Umsätze der Besteuerung nach § 24 UStG. In Fällen von geringer Bedeutung (z. B. Zukauf bei einem Hofladen), hat die Finanzverwaltung in Abschn. 24.6 UStAE Vereinfachungsregelungen aufgenommen.

Der Land- und Forstwirt muss die Durchschnittsatzbesteuerung nicht anwenden, er kann dem für ihn zuständigen Finanzamt bis spätestens zum 10. Tag eines Kalenderjahrs mitteilen, dass er die Durchschnittssatzbesteuerung nicht anwenden möchte. In diesem Fall berechnet er die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes und hat einen Vorsteuerabzug entsprechend der von ihm bezogenen Leistungen. Diese Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens 5 Jahre – erst nach Ablauf dieser Frist kann er wieder in die Durchschnittssatzbesteuerung zurückkehren.

 
Wichtig

Erneute Absenkung des Durchschnittssteuersatzes für 2023

Im Rahmen des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen[8] wurde der Durchschnittssteuersatz[9] erneut abgesenkt. Ab dem 1.1.2023 gilt ein Durchschnittssteuersatz von 9,0 %.

[1] Vgl. dazu auch BMF, Schreiben v. 2.6.2022, BStBl 2022 I S. 926. In diesem Schreiben hat die Finanzverwaltung insbesondere auch zur Frage der Anwendung des § 24 UStG bei einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG Stellung genommen.
[3] Bis 31.12.2021 betrug der Durchschnittssteuersatz 10,7 %.
[4] Bis 31.12.2021: 8,3 %.
[7] Bis 31.12.2021: 10,7 %.
[8] BGBl 2022 I S. 1838.
[9] § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG.

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