Im Teil J der Jahressteuererklärung sind die abziehbaren Vorsteuerbeträge einzutragen. Der Teil der Vorsteuerbeträge kann in zwei Bereiche unterteilt werden: Zum einen die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 5 UStG enthaltenen gesetzlichen Vorsteuerabzugsgründe, zum anderen Sonderformen des Vorsteuerabzugs.

1. In Zeile 79 ist die Hauptanspruchsgrundlage für den Vorsteuerabzug einzutragen: Der Unternehmer hat eine Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten, für die der andere Unternehmer die USt schuldet.[1] Voraussetzung ist, dass die Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) schon ausgeführt wurde und dem Leistungsempfänger eine den §§ 14 und 14a UStG entsprechende Rechnung vorliegt. Handelt es sich um eine Anzahlung (Vorauszahlung) vor Ausführung der eigentlichen Leistung, muss dem Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen und die Zahlung muss geleistet worden sein, um einen Vorsteuerabzugsanspruch geltend machen zu können.
 
Wichtig

Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

Liegen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vor, kann der Vorsteuerabzug nur in diesem Besteuerungszeitraum geltend gemacht werden.[2] Dies gilt auch bei einem Unternehmer, der ertragsteuerrechtlich seinen Gewinn im Rahmen einer Überschussrechnung ermittelt. Ist die Leistung ausgeführt worden, ist der Vorsteuerabzugsanspruch nach der bisherigen nationalen Auffassung nicht von der Zahlung des Leistungsempfängers abhängig. Der EuGH[3] hat dem entgegen entschieden, dass der Vorsteuerabzug in den Fällen, in denen der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten schuldet (Ist-Besteuerung), der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug erst dann vornehmen kann, wenn die Zahlung geleistet worden ist. Eine Umsetzung dieses Urteils setzt aber eine gesetzliche Anpassung sowohl in § 15 als auch in § 14 UStG voraus.

 
Praxis-Tipp

Eingangsrechnungen zeitnah prüfen

Eines der Hauptprobleme bei Betriebsprüfungen im Bereich der Umsatzsteuer sind die "ordnungsgemäßen Rechnungen". Im Massengeschäft wird der Prüfung der Rechnungsvoraussetzungen nicht immer die notwendige Sorgfalt zugewendet. Es sollte immer gleich bei Leistungsbezug geprüft werden, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen der Rechnung vorhanden sind. Zwar hat der EuGH und nachfolgend der BFH etwas zur Entschärfung dieser Problematik beigetragen, in Einzelfragen ist dann aber doch immer wieder streitig, ob die vorgelegte Rechnung tatsächlich "ordnungsgemäß" ist.

Sollte aus einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung der Vorsteuerabzug vorgenommen worden sein, ist zu beachten, dass der EuGH[4] entschieden hat, dass fehlende Bestandteile einer Rechnung zumindest dann nachträglich geändert bzw. ergänzt werden können, wenn sie nicht zu den wesentlichen Bestandteilen der Rechnung gehören. Dazu muss eine berichtigungsfähige Rechnung vorliegen, die die wesentlichen Kernelemente der Rechnung soweit zutreffend enthält, dass sie nicht als fehlende Bestandteile angesehen werden können.[5]

Eine rückwirkende Rechnungsergänzung ist bis zur letzten mündlichen Verhandlung im FG-Prozess möglich. Dennoch sollte gleich von Beginn an darauf geachtet werden, dass die Rechnung ordnungsgemäß ist, da es mit Aufwand und Ärger verbunden ist, Rechnungen später korrigieren zu lassen. Teilweise ist dies auch nicht möglich, wenn der leistende Unternehmer nicht mehr existent oder zu einer Berichtigung bereit ist. Die Finanzverwaltung[6] hat zumindest die Grundsätze der rückwirkenden Rechnungsberichtigung anerkannt. Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ist aber kein Wahlrecht des Unternehmers, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die rückwirkende Rechnungsberichtigung vor, kann die Berichtigung nur in dem Besteuerungszeitraum vorgenommen werden, in dem die ursprüngliche Rechnung vorlag.

2.

In Zeile 80 sind die Vorsteuerbeträge aus innergemeinschaftlichen Erwerben[7] anzugeben. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den bezogenen Gegenstand für sein Unternehmen bezieht. Da dies regelmäßig[8] auch Voraussetzung für den innergemeinschaftlichen Erwerb ist, wird der Vorsteuerabzug möglich sein, soweit der Unternehmer den Gegenstand nicht für vorsteuerabzugsschädliche Ausgangsleistungen zu verwenden beabsichtigt. Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb kommt es auf das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung des leistenden Unternehmers nicht an.

 
Wichtig

Vorsteuerabzug nur im Bestimmungsmitgliedstaat möglich

Ein Vorsteuerabzug aus einem innergemeinschaftlichen Erwerb ist immer nur in dem Mitgliedstaat möglich, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.[9] Ergibt sich für den Unternehmer zusätzlich noch ein innergemeinschaftlicher Erwerb in einem (anderen) Mitgliedstaat, dessen USt-IdNr. der Unternehmer verwendet hat[10], ist ein Vorsteuerabzug gesetzlich ausgeschlossen. Dieser innergemeinschaftliche Erwerb kann nur rückgängig gemacht werden[11], wenn der Unternehmer nachweist, dass er den innergemeinschaftlichen Erwerb in dem Mitgliedstaat besteuert hat, in dem der Gegenstand ta...

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