Im Teil I sind noch diverse ergänzende Angaben zu den schon angegebenen oder bisher noch nicht erfassten Umsätzen zu machen.

2.12.1 Durch Option steuerpflichtige Umsätze

In Zeile 69 sind die steuerfreien Umsätze[1] anzugeben, die der Unternehmer durch Option nach § 9 UStG[2] steuerpflichtig behandelt hat. Insbesondere sind dies steuerpflichtig ausgeführte Vermietungsleistungen oder Grundstückslieferungen.[3]

 
Wichtig

Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers Voraussetzung für die Option

Grundsätzlich darf der Unternehmer nur dann auf die Steuerbefreiung eines Umsatzes verzichten, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht.

Bei der Vermietung von Grundstücken ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung weiterhin davon abhängig, dass der Leistungsempfänger bezüglich der Vermietungsleistung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.[4] Dies gilt aber nur für Gebäude, bei denen mit dem Bau ab dem 11.11.1993 begonnen wurde.[5]

[1] Der Verzicht auf die Steuerbefreiung bezieht sich nur auf die abschließend in § 9 Abs. 1 UStG aufgeführten steuerfreien Umsätze.
[3] Beim Verkauf eines Grundstücks muss schon in dem notariellen Kaufvertrag auf die Steuerbefreiung verzichtet werden. Der Verzicht kann nicht in einer notariellen Ergänzungserklärung nachgeholt werden.

2.12.2 Ausgangsleistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet

In der Zeile 70 sind die in Deutschland steuerbaren und steuerpflichtigen Ausgangsleistungen des leistenden Unternehmers anzugeben, für die der Leistungsempfänger die USt schuldet (Reverse-Charge-Verfahren).

 
Achtung

Zusammenfassung der Ausgangsleistungen

In der Zeile 70 sind alle im Inland ausgeführten und steuerpflichtigen Umsätze des leistenden Unternehmers anzugeben, für die der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner wird. Es erfolgt keine Unterteilung in die einzelnen Rechtsgründe für die Übertragung der Steuerschuldnerschaft.

2.12.3 Telekommunikationsdienstleistungen, auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen und innergemeinschaftliche Fernverkäufe

Führt der Unternehmer Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer aus, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung – unter Berücksichtigung einer unionseinheitlichen Umsatzschwelle von 10.000 EUR – nach § 3a Abs. 5 UStG und ist dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist.

Seit dem 1.7.2021 sind auch die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 und Abs. 4 UStG mit dieser Regelung zusammengefasst, bei denen der liefernde Unternehmer den Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet und der Abnehmer zu den in § 3c Abs. 1 UStG genannten Personen (i. d. R. Abnehmer ohne USt-IdNr.) gehört. Dabei ist die unionseinheitliche Bagatellgrenze i. H. v. 10.000 EUR (Summe für alle Leistungen an Nichtunternehmer in allen anderen Mitgliedstaaten) zu beachten.[1]

 
Achtung

Formale Änderung in der Jahreserklärung

Die Finanzverwaltung hat die Darstellung der Abfrage dieser Umsätze in der Jahressteuererklärung 2023 gegenüber dem Vorjahr geändert. Eine inhaltliche Veränderung ist damit aber nicht verbunden.

Soweit im vorangegangenen Kalenderjahr und bisher im laufenden Kalenderjahr die Umsatzschwelle nicht überschritten wurde, hat der leistende Unternehmer die sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 5 UStG nach § 3a Abs. 1 UStG bzw. die Lieferungen in die anderen Mitgliedstaaten nach § 3 Abs. 6 UStG in seinem Heimatstaat der Besteuerung zu unterwerfen. Er kann aber auf die Anwendung dieser Regelung verzichten.[2]

 
Achtung

Bagatellregelung einheitlich zu berechnen

Die Umsatzschwelle ist für die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe und die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie die auf elektronischem Weg ausgeführten sonstigen Leistungen einheitlich zu prüfen. Hat der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr oder erstmalig im laufenden Kalenderjahr die Umsatzschwelle überschritten, sind die Umsätze in den jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaaten der Besteuerung zu unterwerfen. Der leistende Unternehmer muss dann mit dem jeweiligen Steuersatz des Bestimmungslands kalkulieren. Die Besteuerung kann dann individuell über eine Veranlagung im Bestimmungsmitgliedstaat, aber auch einheitlich über die One-Stop-Shop-Regelung des § 18j UStG erfolgen.

  1. In Zeile 71 sind die Umsätze (Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen sowie die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe) an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten zu erfassen, die aufgrund der Umsatzschwelle (Bagatellregelung) nicht in den anderen Mitgliedstaaten zu besteuern sind.[3] Die Leistungen sind dann in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig und in den allgemeinen Umsätzen (Zeile 22 oder 25) mit enthalten, soweit bei dem leistenden Unternehmer nicht die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt. Die Angabe dient lediglich der nachrichtlichen Information der Finanzverwaltung.

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