Führt der Unternehmer Leistungen aus, die nach § 4 Nr. 8–29 UStG steuerfrei sind, ist er für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Allerdings kann in Einzelfällen ein Verzicht auf die Steuerbefreiung in Betracht kommen. Die den Vorsteuerabzug ausschließenden steuerfreien Umsätze sind zu unterteilen in die zum Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG gehörenden Umsätze und die nicht zum Gesamtumsatz gehörenden Umsätze.

  1. In den Zeilen 73 und 74 sind die steuerfreien Umsätze anzugeben, die nicht zum Gesamtumsatz gehören. Dies sind neben der separat in Zeile 73 anzugebenden Vermietung und Verpachtung von Grundstücken[1] insbesondere die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler, Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit sowie Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen und Finanzdienstleistungen, soweit es Hilfsumsätze sind (Zeile 74). Seit 2020 gehört dazu auch die neu in § 4 Nr. 29 UStG aufgenommene Möglichkeit der Steuerbefreiung für Kostengemeinschaften[2], nach der unter bestimmten Voraussetzungen Gemeinschaften, die dem Gemeinwohl dienende Leistungen ausführen, ihren Gesellschaftern gegenüber steuerbefreite Leistungen ausführen können.
  2. In der Zeile 77 sind die steuerfreien Umsätze, die zum Gesamtumsatz gehören, mit aufzunehmen. Insbesondere sind dies Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, wenn sie nicht Hilfsgeschäfte sind.
 
Wichtig

BFH verschärft Voraussetzungen für steuerfreie Schulungsleistungen

Bei den steuerfreien, den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätzen sind insbesondere die in 2022 veröffentlichten Entscheidungen des BFH zu den Schulungsleistungen zu beachten (eine Reaktion der Finanzverwaltung steht noch aus). Der BFH musste nach der Rechtsprechung des EuGH[3] seine frühere – weiter reichende – Rechtsprechung revidieren.[4] Steuerfreie Schulungsleistungen können danach nur noch vorliegen, wenn ein breites Spektrum an Kenntnissen und Fähigkeiten vermittelt wird und wenn die Leistungen nicht überwiegend den individuellen Interessen der Teilnehmenden dienen.

[3] EuGH, Urteil v. 14.3.2019, C-449/17 (A & G Fahrschulakademie GmbH), BFH/NV 2019 S. 511 sowie EuGH, Urteil v. 21.10.2021, C-373/19 (Dubrovin & Tröger GbR – Aquatics), BFH/NV 2021 S. 1629.
[4] BFH, Urteil v. 16.12.2021, V R 31/21, BFH/NV 2022 S. 572. In dem Urteil hat der BFH entschieden, dass Schwimmunterricht kein begünstigter Schulunterricht ist.

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