In Teil G des Hauptvordrucks sind die innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte[1] aufzunehmen.
Bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft schließen 3 Unternehmer aus 3 verschiedenen Mitgliedstaaten[2] über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab, der Gegenstand gelangt von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat und die bewegte Lieferung (Beförderungs- oder Versendungslieferung nach § 3 Abs. 6 UStG) ist der ersten Lieferung zuzuordnen.[3] Liegen die Voraussetzungen vor, führt der erste Unternehmer in der Reihe eine in seinem Registrierungsstaat steuerbare, aber steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus, der mittlere Unternehmer führt eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung im Bestimmungsstaat (dort, wo der Gegenstand sich am Ende der Beförderung oder Versendung befindet[4]) aus, die USt für diese dort steuerbare und steuerpflichtige Lieferung schuldet aber nicht er, sondern der Leistungsempfänger.[5] Der 3. Unternehmer in der Reihe muss die aus der Lieferung an ihn entstandene USt berechnen und bei seinem Finanzamt anmelden. Entsprechend sind die verschiedenen Anspruchsgrundlagen in Teil G des Hauptvordrucks zu erfassen:
- In Zeile 92 hat der mittlere Unternehmer (= erster Abnehmer) in seinem Heimatstaat die von ihm ausgeführte Lieferung an den letzten Unternehmer in der Reihe anzumelden. Es handelt sich dabei um eine im Meldestaat nicht steuerbare Lieferung, aus der keine USt entstehen kann; deshalb ergibt sich hier auch keine Unterscheidung in unterschiedliche Steuersätze.
In den Zeilen 94–96 muss der letzte Unternehmer (= letzter Abnehmer) in der Reihe die an ihn ausgeführte Lieferung (getrennt nach den unterschiedlichen Steuersätzen) und die daraus von ihm geschuldete USt anmelden. Dabei sind in der Zeile 94 die Umsätze, die zum Regelsteuersatz von 19 % ausgeführt wurden, zu erfassen. In Zeile 95 gilt dies entsprechend für Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 7 %. In der Zeile 96 "zu anderen Steuersätzen" sind Umsätze zu anderen Steuersätzen zu erfassen, insbesondere sind dort Änderungen der Bemessungsgrundlage für die in der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 zu den abgesenkten Steuersätzen ausgeführten Umsätze zu erfassen. Die Bemessungsgrundlage entspricht jeweils dem an den Lieferer gezahlten Betrag.
WichtigKeine Änderung bei den Dreiecksgeschäften ab 2020
Zum 1.1.2020 sind die Reihengeschäfte in Deutschland sowie den anderen Mitgliedstaaten der EU teilweise neu über § 3 Abs. 6a UStG geregelt worden. Diese Veränderung hatte aber keinen Einfluss auf die Abwicklung der innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte.
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