Der Umsatzsteuerjahreserklärung ist seit 2020 auch eine Anlage FV beizufügen, wenn es sich um die separat abzugebende Erklärung eines Fiskalvertreters handelt.

 
Wichtig

Relevanz nur für Fiskalvertreter

Fiskalvertreter müssen 2 Jahressteuererklärungen abgeben: Eine Umsatzsteuererklärung (ohne Anlage FV) muss für die eigene unternehmerische Tätigkeit des Fiskalvertreters abgegeben werden. Eine zweite Umsatzsteuererklärung ist – zusammengefasst – für alle vertretenen ausländischen Unternehmer abzugeben. Da eine Fiskalvertretung in Deutschland nur möglich ist, wenn der vertretene Unternehmer weder Umsatzsteuer schuldet, noch einen Vorsteuerabzug geltend machen kann, kann sich aus dieser zusätzlichen Erklärung keine Zahllast oder Erstattung ergeben. Sie dient ausschließlich der Umsetzung von melderechtlichen Zwecken.

Seit 2020 sind Fiskalvertreter darüber hinaus verpflichtet, vierteljährlich Voranmeldungen abzugeben. Außerdem wurde gesetzlich geregelt[1], dass der Fiskalvertreter eine Anlage zur Umsatzsteuererklärung abzugeben hat, in der er die von ihm vertretenen Unternehmer und die jeweiligen Besteuerungsgrundlagen anzugeben hat. Diese gesetzlich seit 2020 verpflichtenden Angaben sind in der Anlage FV zu machen.

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