Im Teil I sind noch diverse ergänzende Angaben zu den schon angegebenen oder bisher noch nicht erfassten Umsätzen zu machen.

2.12.1 Durch Option steuerpflichtige Umsätze

In Zeile 104 sind die steuerfreien Umsätze[1] anzugeben, die der Unternehmer durch Option nach § 9 UStG[2] steuerpflichtig behandelt hat. Insbesondere sind dies steuerpflichtig ausgeführte Vermietungsleistungen oder Grundstückslieferungen.[3]

 
Wichtig

Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers Voraussetzung für die Option

Grundsätzlich darf der Unternehmer nur dann auf die Steuerbefreiung eines Umsatzes verzichten, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht.

Bei der Vermietung von Grundstücken ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung weiterhin davon abhängig, dass der Leistungsempfänger bezüglich der Vermietungsleistung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.[4] Dies gilt aber nur für Gebäude, bei denen mit dem Bau ab dem 11.11.1993 begonnen wurde.[5]

[1] Der Verzicht auf die Steuerbefreiung bezieht sich nur auf die abschließend in § 9 Abs. 1 UStG aufgeführten steuerfreien Umsätze.
[3] Beim Verkauf eines Grundstücks muss schon in dem notariellen Kaufvertrag auf die Steuerbefreiung verzichtet werden. Der Verzicht kann nicht in einer notariellen Ergänzungserklärung nachgeholt werden.

2.12.2 Ausgangsleistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet

In der Zeile 105 sind die in Deutschland steuerbaren und steuerpflichtigen Ausgangsleistungen des leistenden Unternehmers anzugeben, für die der Leistungsempfänger die USt schuldet (Reverse-Charge-Verfahren).

 
Achtung

Zusammenfassung der Ausgangsleistungen

Früher (bis zum Besteuerungszeitraum 2018) waren die Lieferungen von Mobilfunkgeräten, integrierten Schaltkreisen, Tablet-Computern und Spielekonsolen separat zu melden. Nachdem aber die unionsrechtliche Evaluierung für diese Umsätze ausgelaufen ist, besteht keine Notwendigkeit mehr, diese Umsätze melderechtlich zu separieren. Deshalb werden die im Inland steuerbaren und steuerpflichtigen Ausgangsumsätze, für die der Leistungsempfänger die USt schuldet, seit 2019 in einer Zeile zusammengefasst.

2.12.3 Versandhandelslieferungen (bis 30.6.2021)

Liefert ein Unternehmer Gegenstände an nicht mit einer USt-IdNr. auftretende Abnehmer (Nichtunternehmer oder besondere Unternehmer, die die Erwerbsschwelle nicht überschreiten), verlagert sich der Ort der Lieferung unter den weiteren Voraussetzungen des § 3c UStG a. F. bis zum 30.6.2021 in den Bestimmungsstaat (Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet), wenn der Lieferer im Bestimmungsmitgliedstaat die maßgebliche landesspezifische Lieferschwelle überschreitet. Der liefernde Unternehmer muss sich dann in diesem anderen Mitgliedstaat für diese Lieferungen umsatzsteuerrechtlich erfassen lassen.

 
Wichtig

Überschreiten der Lieferschwelle als Voraussetzung für § 3c UStG (bis 30.6.2021)

Die Verlagerung des Orts der Lieferung ist bei den Lieferungen bis zum 30.6.2021 davon abhängig gewesen, dass der leistende Unternehmer den Gegenstand befördert oder versendet. Außerdem musste der Unternehmer die Lieferschwelle des Bestimmungslands übersteigen.[2] Überschritt der liefernde Unternehmer die Lieferschwelle nicht, konnte er auf die Anwendung dieser Ausnahmeregelung verzichten.[3]

Die Regelung ist nur für Lieferungen anzuwenden, die bis zum 30.6.2021 ausgeführt wurden. Für Lieferungen ab dem 1.7.2021 ist aufgrund des unionsrechtlichen Digitalpakets die Besteuerung dieser Umsätze nach der Neufassung des § 3c UStG vorzunehmen. Diese Umsätze sind in den Zeilen 111 und 112 zu erklären.

  1. In Zeile 107 sind die Umsätze vom 1.1. – 30.6.2021 an die Abnehmergruppen des § 3c Abs. 2 UStG zu erfassen, bei denen sich der Ort der Lieferung nicht in den anderen Mitgliedstaat verlagert, weil der leistende Unternehmer die Lieferschwelle in dem anderen Mitgliedstaat nicht überschritten hat (und auch nicht auf die Anwendung der Regelung verzichtet hat). Die Lieferung ist dann in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig und auch in den allgemeinen Umsätzen (Zeile 38 oder 41) mit enthalten, es sei denn, der leistende Unternehmer ist Kleinunternehmer. Die Angabe dient lediglich der nachrichtlichen Information der Finanzverwaltung.
  2. Hat der Unternehmer die Lieferschwelle bei den Umsätzen in der Zeit vom 1.1. – 30.6.2021 in dem anderen Mitgliedstaat überschritten, ist der Umsatz in diesem Land als steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz der dortigen Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar. Dieser in Deutschland nicht steuerbare Umsatz ist in der Zeile 108 einzutragen.
 
Wichtig

Versandhandelsregelung zum 1.7.2021 durch Fernverkaufsregelung abgelöst

Durch das Jahressteuergesetz 2020 ist die Versandhandelsregelung ab 1.7.2021 aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben geändert worden. Als sog. innergemeinschaftliche Fernverkäufe verlagert sich der Ort der Lieferung im Regelfall seit dem 1.7.2021 weiterhin in den Bestimmungsmitgliedstaat, allerdings ist die länderspezifis...

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