Im Teil I sind noch diverse ergänzende Angaben zu den schon angegebenen oder bisher noch nicht erfassten Umsätzen zu machen.

2.12.1 Durch Option steuerpflichtige Umsätze

In Zeile 104 sind die steuerfreien Umsätze[1] anzugeben, die der Unternehmer durch Option nach § 9 UStG[2] steuerpflichtig behandelt hat. Insbesondere sind dies steuerpflichtig ausgeführte Vermietungsleistungen oder Grundstückslieferungen.[3]

 
Wichtig

Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers Voraussetzung für die Option

Grundsätzlich darf der Unternehmer nur dann auf die Steuerbefreiung eines Umsatzes verzichten, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht.

Bei der Vermietung von Grundstücken ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung weiterhin davon abhängig, dass der Leistungsempfänger bezüglich der Vermietungsleistung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.[4] Dies gilt aber nur für Gebäude, bei denen mit dem Bau ab dem 11.11.1993 begonnen wurde.[5]

[1] Der Verzicht auf die Steuerbefreiung bezieht sich nur auf die abschließend in § 9 Abs. 1 UStG aufgeführten steuerfreien Umsätze.
[3] Beim Verkauf eines Grundstücks muss schon in dem notariellen Kaufvertrag auf die Steuerbefreiung verzichtet werden. Der Verzicht kann auch nicht in einer notariellen Ergänzungserklärung nachgeholt werden.

2.12.2 Ausgangsleistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet

In der Zeile 105 sind die in Deutschland steuerbaren und steuerpflichtigen Ausgangsleistungen des leistenden Unternehmers anzugeben, für die der Leistungsempfänger die USt schuldet (Reverse-Charge-Verfahren).

 
Achtung

Zusammenfassung der Ausgangsleistungen

Früher (bis zum Besteuerungszeitraum 2018) waren die Lieferungen von Mobilfunkgeräten, integrierten Schaltkreisen, Tablet-Computern und Spielekonsolen separat zu melden. Nachdem aber die unionsrechtliche Evaluierung für diese Umsätze ausgelaufen ist, besteht keine Notwendigkeit mehr, diese Umsätze melderechtlich zu separieren. Deshalb werden die im Inland steuerbaren und steuerpflichtigen Ausgangsumsätze, für die der Leistungsempfänger die USt schuldet, seit 2019 in einer Zeile zusammengefasst.

2.12.3 Versandhandelslieferungen

Liefert ein Unternehmer Gegenstände an nicht mit einer USt-IdNr. auftretende Abnehmer (Nichtunternehmer oder besondere Unternehmer, die die Erwerbsschwelle nicht überschreiten), verlagert sich der Ort der Lieferung unter den weiteren Voraussetzungen des § 3c UStG in den Bestimmungsstaat (Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet). Der liefernde Unternehmer muss sich dann in diesem anderen Mitgliedstaat für diese Lieferungen umsatzsteuerrechtlich erfassen lassen.

 
Wichtig

Überschreiten der Lieferschwelle als Voraussetzung für § 3c UStG

Die Verlagerung des Orts der Lieferung ist davon abhängig, dass der leistende Unternehmer den Gegenstand befördert oder versendet. Außerdem muss der Unternehmer die Lieferschwelle des Bestimmungslands übersteigen.[2] Überschreitet er die Lieferschwelle nicht, kann er auf die Anwendung dieser Ausnahmeregelung verzichten.[3]

  1. In Zeile 106 sind die Umsätze an die Abnehmergruppen des § 3c Abs. 2 UStG zu erfassen, bei denen sich der Ort der Lieferung nicht in den anderen Mitgliedstaat verlagert, weil der leistende Unternehmer die Lieferschwelle in dem anderen Mitgliedstaat nicht überschritten hat (und auch nicht auf die Anwendung der Regelung verzichtet hat). Die Lieferung ist dann in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig und auch in den allgemeinen Umsätzen (Zeile 38 oder 41) mit enthalten, es sei denn, der leistende Unternehmer ist Kleinunternehmer. Die Angabe dient lediglich der nachrichtlichen Information der Finanzverwaltung.
  2. Hat der Unternehmer die Lieferschwelle in dem anderen Mitgliedstaat überschritten, ist der Umsatz in diesem Land als steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz der dortigen Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar. Dieser in Deutschland nicht steuerbare Umsatz ist in der Zeile 107 einzutragen.
 
Wichtig

Versandhandelsregelung soll 2021 geändert werden

Durch das Jahressteuergesetz 2020 soll  die Versandhandelsregelung ab 2021 aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben geändert werden. Als sog. innergemeinschaftliche Fernverkäufe verlagert sich der Ort der Lieferung im Regelfall weiterhin in den Bestimmungsmitgliedstaat, allerdings wird die länderspezifische Lieferschwelle aufgehoben. An diese Stelle tritt eine gemeinsame (einheitliche) Bagatellgrenze von 10.000 EUR, die zusammen mit den elektronisch ausgeführten Dienstleistungen gilt. Allerdings können sich dann die liefernden Unternehmer für diese Umsätze über eine ausgeweitete "One-Stop-Shop-Regelung" (OSS) jeweils in ihrem Heimatstaat besteuern lassen, sodass die zwingende Erfassung für diese Umsätze in den anderen Mitgliedstaaten entfällt. Eigentlich sollten diese Veränderungen unionseinheitlich zum 1.1.2021 in Kraft treten, aufgrund der Corona-Pandemie wird aber derzeit von einer Umsetzung zum 1.7.2021 ausgegangen.

[1]
[2]...

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