In Zeile 106 sind die steuerfreien Umsätze[1] anzugeben, die der Unternehmer durch Option nach § 9 UStG[2] steuerpflichtig behandelt hat. Insbesondere sind dies steuerpflichtig ausgeführte Vermietungsleistungen oder Grundstückslieferungen.[3]

 
Wichtig

Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers Voraussetzung für die Option

Grundsätzlich darf der Unternehmer nur dann auf die Steuerbefreiung eines Umsatzes verzichten, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht.

Bei der Vermietung von Grundstücken ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung weiterhin davon abhängig, dass der Leistungsempfänger bezüglich der Vermietungsleistung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.[4] Dies gilt aber nur für Gebäude, bei denen mit dem Bau ab dem 11.11.1993 begonnen wurde.[5]

 
Wichtig

Rücknahme des Verzichts auf eine Steuerbefreiung

Nachdem der BFH[6] im Rahmen einer Klarstellung zu seiner Rechtsprechung festgestellt hatte, dass der Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG zurückgenommen werden kann, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung gem. § 164 AO noch änderbar ist, hat die Finanzverwaltung[7] sich dem angeschlossen. Ein Verzicht wie auch die Rücknahme des Verzichts ist bis zur materiellen Bestandskraft möglich.

[1] Der Verzicht auf die Steuerbefreiung bezieht sich nur auf die abschließend in § 9 Abs. 1 UStG aufgeführten steuerfreien Umsätze.
[3] Beim Verkauf eines Grundstücks muss schon in dem notariellen Kaufvertrag auf die Steuerbefreiung verzichtet werden. Der Verzicht kann auch nicht in einer notariellen Ergänzungserklärung nachgeholt werden.

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