Im Teil I sind noch diverse ergänzende Angaben zu den schon angegebenen oder bisher noch nicht erfassten Umsätzen zu machen.

2.12.1 Durch Option steuerpflichtige Umsätze

In Zeile 106 sind die steuerfreien Umsätze[1] anzugeben, die der Unternehmer durch Option nach § 9 UStG[2] steuerpflichtig behandelt hat. Insbesondere sind dies steuerpflichtig ausgeführte Vermietungsleistungen oder Grundstückslieferungen.[3]

 
Wichtig

Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers Voraussetzung für die Option

Grundsätzlich darf der Unternehmer nur dann auf die Steuerbefreiung eines Umsatzes verzichten, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht.

Bei der Vermietung von Grundstücken ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung weiterhin davon abhängig, dass der Leistungsempfänger bezüglich der Vermietungsleistung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.[4] Dies gilt aber nur für Gebäude, bei denen mit dem Bau ab dem 11.11.1993 begonnen wurde.[5]

 
Wichtig

Rücknahme des Verzichts auf eine Steuerbefreiung

Nachdem der BFH[6] im Rahmen einer Klarstellung zu seiner Rechtsprechung festgestellt hatte, dass der Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG zurückgenommen werden kann, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung gem. § 164 AO noch änderbar ist, hat die Finanzverwaltung[7] sich dem angeschlossen. Ein Verzicht wie auch die Rücknahme des Verzichts ist bis zur materiellen Bestandskraft möglich.

[1] Der Verzicht auf die Steuerbefreiung bezieht sich nur auf die abschließend in § 9 Abs. 1 UStG aufgeführten steuerfreien Umsätze.
[3] Beim Verkauf eines Grundstücks muss schon in dem notariellen Kaufvertrag auf die Steuerbefreiung verzichtet werden. Der Verzicht kann auch nicht in einer notariellen Ergänzungserklärung nachgeholt werden.

2.12.2 Ausgangsleistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet

In der Zeile 107 sind die in Deutschland steuerbaren und steuerpflichtigen Ausgangsleistungen des leistenden Unternehmers anzugeben, für die der Leistungsempfänger die USt schuldet (Reverse-Charge-Verfahren).

 
Achtung

Zusammenfassung der Ausgangsleistungen

Bisher waren die Lieferungen von Mobilfunkgeräten, integrierten Schaltkreisen, Tablet-Computern und Spielekonsolen separat zu melden. Nachdem aber die unionsrechtliche Evaluierung für diese Umsätze ausgelaufen ist, besteht keine Notwendigkeit mehr, diese Umsätze melderechtlich zu separieren. Deshalb werden die im Inland steuerbaren und steuerpflichtigen Ausgangsumsätze, für die der Leistungsempfänger die USt schuldet, in einer Zeile zusammengefasst.

2.12.3 Versandhandelslieferungen

Liefert ein Unternehmer Gegenstände an nicht mit einer USt-IdNr. auftretende Abnehmer (Nichtunternehmer oder besondere Unternehmer, die die Erwerbsschwelle nicht überschreiten), verlagert sich der Ort der Lieferung unter den weiteren Voraussetzungen des § 3c UStG in den Bestimmungsstaat (Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet). Der liefernde Unternehmer muss sich dann in diesem anderen Mitgliedstaat für diese Lieferungen umsatzsteuerrechtlich erfassen lassen.

 
Wichtig

Überschreiten der Lieferschwelle als Voraussetzung für § 3c UStG

Die Verlagerung des Orts der Lieferung ist davon abhängig, dass der leistende Unternehmer den Gegenstand befördert oder versendet. Außerdem muss der Unternehmer die Lieferschwelle des Bestimmungslands übersteigen.[2] Überschreitet er die Lieferschwelle nicht, kann er auf die Anwendung dieser Ausnahmeregelung verzichten.[3]

  1. In Zeile 109 sind die Umsätze an die Abnehmergruppen des § 3c Abs. 2 UStG zu erfassen, bei denen sich der Ort der Lieferung nicht in den anderen Mitgliedstaat verlagert, weil der leistende Unternehmer die Lieferschwelle in dem anderen Mitgliedstaat nicht überschritten hat (und auch nicht auf die Anwendung der Regelung verzichtet hat). Die Lieferung ist dann in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig und auch in den allgemeinen Umsätzen (Zeile 38 oder 41) mit enthalten. Die Angabe dient lediglich der nachrichtlichen Information der Finanzverwaltung.
  2. Hat der Unternehmer die Lieferschwelle in dem anderen Mitgliedstaat überschritten, ist der Umsatz in diesem Land als steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz der dortigen Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar. Dieser in Deutschland nicht steuerbare Umsatz ist in der Zeile 110 einzutragen.
 
Wichtig

Versandhandelsregelung wird mittelfristig verändert

Unionsrechtlich ist beschlossen, die Versandhandelsregelung ab 2021 mit der Mini-One-Stop-Shop-Regelung, die für die elektronisch ausgeführten Dienstleistungen gilt, zusammenzuführen. Unternehmer müssen sich dann auch für solche Lieferungen nicht mehr individuell in dem anderen Mitgliedstaat erfassen lassen.

[1]
[2] Zu den Lieferschwellen vgl. Abschn. 3c.1 Abs. 3 UStAE. Die Lieferschwell...

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