Das BMF hat mit Schreiben vom 14.12.2018 die Vordrucke für die Umsatzsteuererklärung 2019 veröffentlicht. Im Vergleich zu den Vorjahren haben sich nur geringe formale Veränderungen ergeben.

2.1 Allgemeine Angaben

In den Zeilen 1–18 sind die allgemeinen Angaben enthalten.

Anzugeben hat der Unternehmer Folgendes:

1. In den Zeilen 1 und 3 sind das zuständige Finanzamt, bei dem der Unternehmer zur Umsatzsteuer registriert ist, und die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben.
 
Wichtig

Einheitliche Veranlagung zur USt für einen Unternehmer

Zu beachten ist die Unternehmenseinheit, ein Unternehmer hat immer nur ein Unternehmen. Selbst wenn ein Unternehmer unterschiedliche unternehmerische Aktivitäten an verschiedenen Orten unterhält, werden alle Umsätze in der einheitlichen Umsatzsteuererklärung angegeben. Die verwendete Steuernummer muss nicht identisch mit der für ertragsteuerrechtliche Zwecke erteilten Steuernummer sein.

2. Handelt es sich um eine berichtigte Umsatzsteuererklärung, ist in der Zeile 6 das Kennzeichen "1" anzugeben. Eine berichtigte Umsatzsteuererklärung ist insbesondere dann abzugeben, wenn der Unternehmer später feststellt, dass Angaben in der Erklärung unvollständig oder falsch waren. In diesem Fall ist die gesamte Erklärung mit den korrekten Angaben an die Finanzbehörde zu übermitteln.
3. In den Zeilen 8–15 sind die persönlichen Daten des Unternehmers anzugeben. Unternehmer kann ein Einzelunternehmen, eine Personengemeinschaft[1] oder eine juristische Person sein. Umfasst die unternehmerische Betätigung mehrere verschiedene Bereiche, sind diese in der einheitlichen Umsatzsteuererklärung anzugeben. Die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse müssen nicht angegeben werden. Neu hinzugekommen sind in der Jahressteuererklärung 2019 Angaben zu Hausnummernzusatz, Adressergänzung und Postfach.
 
Praxis-Tipp

Besonderheiten bei Insolvenz

Auch bei einer Insolvenz bleibt die Unternehmereigenschaft bestehen. Besonderheiten bestehen aber durch die insolvenzrechtliche Aufspaltung in das vorinsolvenzrechtliche Vermögen, die Insolvenzmasse und (ggf.) das vom Insolvenzverwalter freigegebene Vermögen.[2]

4. In der Zeile 17 muss der Unternehmer eine "1" eintragen, wenn es sich um einen ausländischen Unternehmer handelt. Ausländische Unternehmer sind Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs des UStG haben. Liegt die Eigenschaft "ausländischer Unternehmer" vor, muss der Unternehmer zusätzlich die Anlage UN abgeben.
 

In den Zeilen 19–21 sind Angaben zu machen, wenn die Unternehmereigenschaft nicht das gesamte Kalenderjahr bestanden hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die unternehmerische Tätigkeit in 2019 neu aufgenommen worden ist oder in 2019 endete.

 
Wichtig

Beginn der Unternehmertätigkeit mit Vorbereitungshandlungen

Die Unternehmereigenschaft beginnt nicht erst mit der erstmaligen Ausführung von Leistungen, auch schon Vorbereitungshandlungen werden im Rahmen des Unternehmens ausgeführt.[3] Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn Umsätze eines Teiljahrs in einen Jahresumsatz (z. B. bei der Prüfung der Kleinunternehmereigenschaft) hochzurechnen sind.

In der Umsatzsteuererklärung sind noch weitere Angaben zu machen, die weniger mit der unternehmerischen Tätigkeit zu tun haben, sondern eher verfahrenstechnischer Natur sind bzw. die Veranlagung betreffen:

  1. In der Zeile 22 wird – erstmalig ab dem Veranlagungszeitraum 2019 – das der Jahreserklärung zugrunde gelegte Besteuerungsverfahren abgefragt. Der Unternehmer muss angeben, ob er die Steuer nach vereinbarten Entgelten ("1"), nach vereinnahmten Entgelten ("2") oder – soweit verschiedene Unternehmensbereiche vorliegen sollten, für die unterschiedliche Besteuerungsverfahren gelten – sowohl nach vereinbarten als auch nach vereinnahmten Entgelten ("3") berechnet hat.

     
    Hinweis

    Erstmalige Frage nach dem Besteuerungsverfahren

    Nach früherer Auffassung war die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ("Ist-Besteuerung") erst nach Gestattung durch die Finanzverwaltung anzuwenden. Der BFH[4] hatte aber festgestellt, dass der Antrag auf die Ist-Besteuerung auch konkludent gestellt werden könne. Der Steuererklärung muss in diesen Fällen deutlich erkennbar zu entnehmen sein, dass die Umsätze auf der Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden sind. Aus diesem Grund ist ab 2019 dieses separate Erklärungsfeld mit aufgenommen worden.

  2. In der Zeile 23 wird darauf hingewiesen, dass eine Abschlusszahlung innerhalb eines Monats nach Abgabe der Erklärung fällig ist. Eine Zahlungsaufforderung oder ein Steuerbescheid ist nicht Voraussetzung für die Fälligkeit der Zahlung.
  3. Wenn sich für den Unternehmer eine Erstattung ergibt, kann mit dem Kennzeichen "1" in den Zeilen 25 und 26 eine Verrechnung beantragt werden. Die Beträge, mit denen die Verrechnung vorgenommen werden soll, müssen dem Finanzamt separat mitgeteilt werden, da im Rahmen der elektronischen Übermittlung eine solche Information nicht mit übermittelt werden kann.
  4. In den Zeilen 27 und 28 kann der Untern...

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