Leitsatz

Bei dem Verfahren ging es um die Frage, ob ein Mitgliedstaat (hier: Spanien) die Regelung in Artikel 13 Teil B Buchst. b zweiter Unterabsatz der 6. EG-Richtlinie dahingehend umsetzen konnte, dass die Vermietung von Geschäftsräumen immer umsatzsteuerpflichtig, also von der Steuerbefreiung nach Artikel 13 Teil B ausgenommen ist.

In Spanien ist die Vermietung von Geschäftsräumen umsatzsteuerpflichtig. Das Vorlagegericht hatte Zweifel, ob damit die Regelung in Unterabsatz 2 von Artikel 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtlinie zutreffend umgesetzt wurde, wonach die Mitgliedstaaten weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich der Befreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, also über die in den Nummern 1 bis 4 von Buchst. b der Vorschrift vorgesehenen Ausnahmen hinaus, festlegen können. Die spanische Rechtslage, wonach die Vermietung von Grundstücken zu Wohnzwecken im Wege einer Ausnahmeregelung steuerfrei gestellt ist, entspricht nicht dem Wortlaut der Richtlinienvorschrift.

Der EuGH bestätigt mit dem Urteil seine frühere Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten bei Artikel 13 Teil B Buchst. b einen großen Umsetzungsspielraum besitzen. Sie können die die Ausnahmeregelung so anwenden, dass jegliche Vermietung gewerblich genutzter Grundstücke umsatzsteuerpflichtig ist und nur Wohngrundstücke unter die Steuerbefreiung fallen. Der EuGH sieht keinen signifikanten Unterschied darin, ob ein Mitgliedstaat (wie Deutschland) den Unternehmern die Wahl lässt, für die Besteuerung der Vermietung von Gewerbegrundstücken zu optieren, oder die Vermietung obligatorisch als steuerpflichtig ansieht.

Aus der Entscheidung ergibt sich auch, dass es den Mitgliedstaaten unbenommen ist, neben den in Artikel 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtlinie genannten Ausnahmeumsätzen weitere Vermietungsumsätze (z.B. die Überlassung von Sportparks (Tennishallen) oder die Verpachtung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke) von der Umsatzsteuerbefreiung auszuschließen.

Das deutsche Umsatzsteuerrecht ist von der Entscheidung zwar nicht unmittelbar berührt, weil die Vermietung gewerblich genutzter Räume nicht vollends von der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen ist. Jedoch stehen auch dem deutschen Gesetzgeber die v.g. Entscheidungsspielräume zu.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 03.02.2000, C-12/98

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