Leitsatz

1. Für das Vorliegen einer steuerfreien Kreditvermittlung kommt es nicht darauf an, an welche der Vertragsparteien die Vermittlungsleistung ausgeführt wird.

2. Die Steuerbefreiung einer Kreditvermittlung setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zur Kreditvergabe gekommen ist, wohl aber muss ein Kontakt zu beiden Vertragspartnern bestanden haben.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 8 Buchst. a UStG, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Der Kläger betrieb ein Unternehmen der Kreditvermittlung. Dazu schloss er mit Banken Rahmenverträge ab, wonach er den Banken Kreditanträge von Kreditsuchenden anbot; kam es zur Kreditgewährung durch die Bank an den Kreditsuchenden, erhielt der Kläger eine Barvergütung und einen Courtage-Anteil.

Die vom Kläger per Anzeigen geworbenen Kreditsuchenden verpflichteten sich, dem Kläger, dessen Auslagen (für Reihe von Vorprüfungen wie z.B. Identität und Bonität) unabhängig davon zu erstatten, ob es nachfolgend zu einem Kreditvertrag kam. Er beanspruchte erfolglos die Umsatzsteuerbefreiung für Kreditvermittlung.

Die Klage hatte Erfolg; die Revision des FA nicht.

 

Entscheidung

Der BFH ging davon aus, dass es ohne die Vorprüfungen durch den Kläger nicht zu einer Kreditvergabe kommen würde und die Tätigkeit deshalb ebenso wie der Auslagenersatz hierfür (Neben-)Bestandteil der Vermittlungstätigkeit sei. Er sah sich darin durch die Behandlung des Auslagenersatzes durch das im Streitjahr geltenden Verbraucherkreditgesetzes bestätigt; danach durfte zwar keine Vergütung, wohl aber Auslagenersatz vereinbart werden für den Fall, dass es nicht zur Auszahlung eines Darlehens gekommen ist.

 

Hinweis

Streitig war, ob die Steuerbefreiung für die Vermittlung von Krediten nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG auch den Auslagenersatz umfasst, den Kreditsuchende dem Vermittler vereinbarungsgemäß unabhängig davon zahlten, ob es zu einer Kreditgewährung kam.

§ 4 Nr. 8 Buchst. a UStG ist unter Berücksichtigung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der 6. EG-RL richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG befreien die Mitgliedstaaten "die Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber" von der USt.

Der Begriff der "Vermittlung" in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der 6. EG-RL bezieht sich auf eine Tätigkeit, die – so der EuGH – „von einer Mittelsperson ausgeübt wird, die nicht den Platz einer Partei eines Vertrags einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden. Denn die Vermittlungstätigkeit ist eine Dienstleistung, die einer Vertragspartei erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird.

Sie kann u.a. darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines solchen Vertrags nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Zweck dieser Tätigkeit ist es also, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrags hat”.

Das ist bei der Auslegung des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG zu berücksichtigen. Die Steuerbefreiung für die "Kreditvermittlung"setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zum Vertragsabschluss, d.h. zur Kreditvergabe gekommen ist. Entscheidend ist, ob bereits ein Kontakt auch zu dem anderen Vertragspartner (hier der Bank) bestanden hat. Eine steuerfreie Kreditvermittlung liegt vor, wenn die Leistung aufgrund eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Kreditgeber oder Kreditnehmer an eine Partei des Kreditvertrags ausgeführt wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 3.11.2005, V R 21/05

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