Ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft findet bei allen Reparatur- und Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken nur dann statt, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz die Bagatellgrenze von 500 EUR überschreitet.[1] Wartungsleistungen, die einen Nettowert von 500 EUR übersteigen, sind nur dann als Bauleistungen zu behandeln, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden.

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