Bei einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) schließen sich mehrere Unternehmer zusammen, um Bauprojekte gemeinsam auszuführen. Eine ARGE ist daher auch dann als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, wenn sie nur eine Bauleistung als Gesamtleistung erbringen. Das gilt bereits für den Zeitraum, in dem die ARGE noch keinen Umsatz ausgeführt hat. Soweit Gesellschafter der ARGE Leistungen an die ARGE erbringen, ist die ARGE als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer. Das gilt auch für alle Leistungen, die andere Bauunternehmer gegenüber der ARGE erbringen.[1]

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