Bei Bauleistungen schuldet der Empfänger die Umsatzsteuer nur, wenn er Unternehmer ist, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Davon ist auszugehen, wenn von seinen Gesamtumsätzen zumindest 10 % auf Bauleistungen entfallen. Gesamtumsatz meint den Weltumsatz des Unternehmers, also die Summe der im Inland steuerbaren und auch nicht steuerbaren Umsätze des Unternehmers.[1] Das gilt dann für alle Bauleistungen, die er von anderen Unternehmern in Anspruch nimmt. In diesem Zusammenhang stehen folgende Konten zur Verfügung:
SKR 03 | SKR 04 | Kontobezeichnung |
---|---|---|
1785 | 3835 | Umsatzsteuer nach § 13b UStG |
1787 | 3837 | Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % |
1577 | 1407 | Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % |
1578 | 1408 | Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG |
3110 | 5910 | Bauleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers 7 % Vorsteuer und 7 % Umsatzsteuer |
3120 | 5920 | Bauleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer |
3130 | 5930 | Bauleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers ohne Vorsteuer und 7 % Umsatzsteuer |
3140 | 5940 | Bauleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers ohne Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer |
8337 | 4337 | Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet |
Tab. 1: Übersicht der Konten (Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04)
Der Leistungsempfänger kann die Umsatzsteuer, die er nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG schuldet, als Vorsteuer abziehen, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die Leistung für sein Unternehmen bezieht. Der Vorsteuerabzug ist beim Reverse-Charge-Verfahren nicht von einer ordnungsgemäßen Rechnung abhängig. Das heißt, dass der Leistungsempfänger, der die Umsatzsteuer schuldet, automatisch zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Der leistende Unternehmer weist in seiner Rechnung nur den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer aus und weist lediglich darauf hin, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Er führt einen Umsatz aus, der zwar nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz versteuert wird. Die Besteuerung erfolgt jedoch nicht bei ihm, sondern beim Leistungsempfänger. Das bedeutet, dass es sich nicht um einen steuerfreien, sondern um einen steuerpflichtigen Umsatz handelt.
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