Bemessungsgrundlage ist der in der Rechnung oder Gutschrift ausgewiesene Betrag ohne Umsatzsteuer. Bei Entgeltsvereinbarungen zwischen Unternehmern – insbesondere im Baugewerbe – sollte die Umsatzsteuer bei der Preisvereinbarung nicht einbezogen werden. Bei einem Angebot kann die Preiswiedergabe z. B. wie folgt lauten: "5.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, falls der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nicht selbst gemäß § 13b UStG schuldet."

Der leistende Unternehmer ist verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, in der die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen sein darf. Der leistende Unternehmer muss seine Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger netto ohne Umsatzsteuer abrechnen, weil der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist. Neben den übrigen Angaben des § 14 Abs. 4 UStG hat der leistende Unternehmer in seiner Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen.[1] Der Leistungsempfänger ist und bleibt Steuerschuldner, auch wenn dieser Hinweis in der Rechnung fehlen sollte.

Der Leistungsempfänger hat bei der Steuerberechnung den Steuersatz zu Grunde zu legen, der sich für diesen Umsatz nach § 12 UStG ergibt. Das gilt auch, wenn der Leistungsempfänger als Kleinunternehmer[2] keine steuerpflichtigen Umsätze ausführt oder wenn er die Durchschnittsbesteuerung[3] anwendet.

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