Bei den Lieferungen der folgenden Waren, zahlt der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, der dann gleichzeitig auch den Vorsteuerabzug geltend machen kann.

 
Lfd.Nr. Warenbezeichnung Zolltarif
1 Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus Eisen- und Stahlherstellung Unterposition 2618 00 00
2 Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung Unterposition 2619 00
3 Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten Position 2620
4 Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen Position 3915
5 Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert Unterposition 4004 00 00
6 Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas Unterposition 7001 00 10
7 Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art Position 7112
8 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl Position 7204
9 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Position 7404
10 Abfälle und Schrott, aus Nickel Position 7503
11 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Position 7602
12 Abfälle und Schrott, aus Blei Position 7802
13 Abfälle und Schrott, aus Zink Position 7902
14 Abfälle und Schrott, aus Zinn Position 8002
15 Abfälle und Schrott, aus anderen unedlen Metallen aus Position 8101 bis 8113
16 Abfälle und Schrott, von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren Unterposition 8548 10

Die Bezeichnung der Waren wird mit den Zolltarifnummern unterlegt, was die praktische Handhabung im Alltag nicht erleichtert. Es ist erforderlich, bestimmte Waren- oder Warenbezeichnungen den exakten Zolltarifnummern zuzuordnen. Akkumulatoren – abgekürzt auch Akkus genannt – sind in vielen Geräten eingebaut.

 
Praxis-Tipp

Verständigung auf Wechsel der Steuerschuldnerschaft

Falls es unklar sein sollte, ob Gegenstände zu den gebrauchten bzw. verbrauchten Waren der Anlage 3 gehören, sollten die Vertragspartner sich für den risikolosen Weg entscheiden, indem sie sich mit ihrem Vertragspartner auf die Anwendung des § 13b UStG (Wechsel der Steuerschuldnerschaft) verständigen. Der liefernde Unternehmer weist keine Umsatzsteuer aus. D. h., er stellt eine Nettorechnung aus, sodass damit ein unzutreffender Ausweis der Umsatzsteuer ausgeschlossen ist. Der Leistungsempfänger zahlt die Umsatzsteuer und kann in derselben Höhe den Vorsteuerabzug geltend machen.

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