Hat sich ein Unternehmer zur Sicherung seiner Forderung einen Gegenstand sicherungshalber übereignen lassen, ist er bei der Verwertung (außerhalb des Insolvenzverfahrens) verpflichtet, die Umsatzsteuer, die bei der Verwertung des sicherungsübereigneten Gegenstands anfällt, ans Finanzamt abzuführen.

 
Praxis-Beispiel

Verkauf eines sicherungsübereigneten Pkw

Der Unternehmer Hauser aus Köln finanziert die Anschaffung seines Firmenwagens über eine Bank in Köln. Bis zur Rückzahlung des Darlehens lässt sich die Bank den Pkw sicherungsübereignen. Da Hauser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, verwertet die Bank den Pkw durch Veräußerung an einen privater Abnehmer.

Mit der Veräußerung des Pkw durch die Bank liegen umsatzsteuerlich zwei Lieferungen vor, und zwar von Herrn Hauser an die Bank in Köln und von der Bank an den privaten Abnehmer. Für die Lieferung von Herrn Hauser schuldet die Bank als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.[1]

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