Als "kurze Zeit" in diesem Sinne gelten 10 Tage. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung von Literatur und Finanzverwaltung müssen die Einnahmen bzw. Ausgaben innerhalb dieser kurzen Zeit sowohl fällig geworden als auch entstanden worden sein. Den Grundsatz dieser Auffassung hat der BFH bereits mit seinem Urteil vom 9.5.1974[1] gebildet, welcher von der Finanzverwaltung und weiteren Rechtsprechung übernommen worden.

Mit Urteil des 10. Senats des BFH vom 16.2.2022,[2] bestätigt dieser nunmehr noch einmal das Fälligkeitserfordernis bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben und schließt sich damit der herrschenden Meinung an. Hiernach ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 EStG zwar kein Erfordernis für eine Fälligkeit innerhalb der "kurzen Zeit", aber das Gesetz schließt eine solche auch nicht wortwörtlich aus. Es ist somit nach der systematischen und teleologischen Erwägung die Anwendung so vorzunehmen, dass sowohl die Fälligkeit als auch die Zahlung innerhalb eines kurzen Zeitraums vor bzw. nach Beendigung des Kalenderjahres ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit vorliegen müssen.[3]

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