Nach derzeitigem Gesetzesstand kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen und der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien, falls die (angemeldete bzw. festgesetzte) Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr 2023 nicht mehr als 1.000 EUR betragen hat und es sich nicht um einen Neugründungsfall[1] handelt. Durch das Wachstumschancengesetz (WtCG) wird diese Grenze von 1.000 EUR auf 2.000 EUR angehoben mit Wirkung zum 1.1.2025.[2].

Durch diese Befreiung wird weder das Kalenderjahr zum Voranmeldungszeitraum, noch führt sie dazu, dass kein Voranmeldungszeitraum besteht. Der Unternehmer wird lediglich von der Verpflichtung befreit, für das Kalendervierteljahr Voranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu leisten. Das Bestehen des Voranmeldungszeitraums bleibt hiervon unberührt.[3]

 
Hinweis

Finanzämter fordern Kleinunternehmer zur Abgabe von Voranmeldungen auf

Derzeit wird die Befreiung nach § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG in den Fällen des § 18 Abs. 4a UStG nicht gewährt. In § 18 Abs. 4a UStG ist die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen und -Voranmeldungen für Unternehmer geregelt, die Umsatzsteuer nur aus innergemeinschaftlichen Erwerben, nach dem Reverse-Charge-Verfahren oder als letzter Abnehmer eines i.g. Dreiecksgeschäfts schulden (z. B. Kleinunternehmer).

Die Finanzverwaltung nutzt dies, um auch (Klein-)Unternehmer zur quartalsweisen Abgabe von Voranmeldungen aufzufordern. Betroffen sind insbesondere Unternehmer, denen eine USt-IdNr. erteilt worden ist. Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes (WtCG) werden jedoch Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch nehmen, ab dem 1.1.2024 sowohl von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung als auch der Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung ausgenommen.[4]

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