Durch die erstmalige Einführung eines Nullsteuersatzes im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 musste der Vordruck USt 1 A für das Jahr 2023 angepasst werden; Die Nummerierung der Zeilen hat sich dadurch gegenüber dem Vorjahr verändert, außerdem ist der Vordruck nunmehr 3-seitig statt bisher 2-seitig.

2.1 Allgemeine Angaben

Nach der Steuernummer (Zeile 1) und dem zuständigen Finanzamt (Zeile 2) sind in den Zeilen 3-5 Angaben zu Name und Anschrift des Unternehmens zu machen.

 
Hinweis

Organschaft

Wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft), hat (nur) der Organträger Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben.

Der BFH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es den Mitgliedstaaten gestattet ist, anstelle der in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie definierten Mehrwertsteuergruppe (in Deutschland: umsatzsteuerlicher Organkreis) ein Mitglied der Mehrwertsteuergruppe (in Deutschland: den Organträger) zum Steuerpflichtigen zu bestimmen. Der EuGH hat mit Urteil vom 1.12.2022[1] entschieden, dass die deutschen Regelung zur umsatzsteuerlichen Organschaft, wonach der Organträger als einziger Steuerpflichtiger für den gesamten Organkreis bestimmt wird, mit EU-Recht vereinbar und zulässig ist. Die deutschen Organschaftsregelungen bestehen somit weiterhin. Darüber hinaus hat der EuGH zu einer weiteren Vorlagefrage des BFH konstatiert, dass die deutsche Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, wonach eine rechtlich selbstständige Organgesellschaft bei Vorliegen der Eingliederungsvoraussetzungen ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbstständig ausübt, eine nicht mit EU-Recht vereinbare Typisierung darstelle. Welche Konsequenzen sich hieraus ergeben, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt, da der EuGH keine weiteren Ausführungen hierzu gemacht hat. Es bleibt deshalb abzuwarten wie der BFH in den nun ergehenden Folgeurteilen hierzu entscheiden wird.[2]

Der betreffende Voranmeldungszeitraum ist im Kopf des Vordrucks (Zeilen 6-9) anzukreuzen.

Handelt es sich um eine berichtigte Voranmeldung, ist in Zeile 10 neben der Kennziffer 10 eine "1" einzutragen.

Eine berichtigte Steueranmeldung, die zu einer Herabsetzung der bisher angemeldeten Steuer (Mindersoll) führt, wirkt sich erst dann als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung aus, wenn dem Steuerpflichtigen die Zustimmung der Finanzbehörde bekannt wird.[3] Bis dahin ist sie als Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO zu behandeln.

Wird der Steuerpflichtige schriftlich über die Zustimmung unterrichtet, z. B. zusammen mit einer Abrechnungsmitteilung, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihm die Zustimmung am 3. Tag nach Aufgabe zur Post bekannt geworden ist.

Die Abgabe einer berichtigten Anmeldung mit Mindersoll hat keine Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des ursprünglich angemeldeten Betrags. Ebenso bleiben auf der Grundlage der ursprünglichen Steueranmeldung entstandene Säumniszuschläge unberührt.[4]

 
Wichtig

Einreichung von Belegen

Werden Belege (Verträge, Rechnungen, Erläuterungen auf gesonderten Anlagen usw.) eingereicht, ist in Zeile 11 neben der Kennziffer 22 eine "1" einzutragen.

2.2 Umsätze

Anzumelden sind steuerbare (steuerfreie oder steuerpflichtige) Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG.[1] Dies sind die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die der Unternehmer im Inland[2] gegen Entgelt oder als unentgeltliche Wertabgabe im jeweiligen Voranmeldungszeitraum ausgeführt hat (Zeilen 12–22). Hinzu kommen (steuerfreie oder steuerpflichtige) innergemeinschaftliche Erwerbe im Inland gegen Entgelt (Zeilen 23–28).

Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer.[3] Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.[4] Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.[5]

Die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet[6] im Inland oder in die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer) ist nicht anzumelden. Insofern gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß.[7]

Bei den Bemessungsgrundlagen sind Entgelterhöhungen und Entgeltminderungen[8] mit zu berücksichtigen.

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