Zeilen 48–50

Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen des § 13b Abs. 6 UStG schulden Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 13b Abs. 5 UStG als Leistungsempfänger die Steuer für bestimmte steuerpflichtige Umsätze.[1] Im Vordruck sind folgende Eintragungen vorgesehen:

  • Die nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtigen sonstigen Leistungen von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern (§ 13b Abs. 1 UStG; Zeile 48);
  • Umsätze, die unter das GrEStG fallen, insbesondere Lieferungen von Grundstücken (§ 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG; Zeile 49);
  • andere Leistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 1, 2, 411 UStG; Zeile 50)

    In Zeile 50 sind seit 2019 folgende (Eingangs-)Leistungen kumuliert in einem Betrag einzutragen:

  • Werklieferungen und die nicht in Zeile 48 einzutragenden sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG);
  • Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des lnsolvenzverfahrens (§ 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG);
  • Bauleistungen, also Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (ohne Planungs- und Überwachungsleistungen) eines im Inland ansässigen Unternehmers, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst solche Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG);
  • Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz eines im Inland ansässigen Unternehmers, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst Gas liefert (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a UStG);
  • Lieferungen von Elektrizität eines im Inland ansässigen Unternehmers, wenn der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität i. S. v. § 3g UStG sind (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG);
  • Übertragung der in § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG bezeichneten sog. CO2-Emissionszertifikate (ab 1.1.2020 auch Gas- und Elektrizitätszertifikate);
  • Lieferung der in der Anlage 3 und Anlage 4 zum UStG aufgeführten Liefergegenstände, insbesondere Metalle, Altmetalle und Schrott (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 11 UStG);
  • Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst solche Leistungen erbringt (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG);
  • Lieferung von Gold in der in § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG bezeichneten Art;
  • Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Summe der für sie in Rechnung gestellten Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben unberücksichtigt (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG).[2]
 
Wichtig

Entstehungszeitpunkt der Steuer

Für die in Zeile 48 einzutragenden Umsätze entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.[3] Die vom Leistungsempfänger für die übrigen Umsätze geschuldete Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt.[4] Abweichend von diesen Regelungen entsteht die Steuer für sonstige Leistungen der in § 13b Abs. 1 und § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG bezeichneten Art, die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden (sog. Dauerleistungen), spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahrs, in dem sie tatsächlich erbracht werden.[5]

Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist.[6]

Ein im Ausland ansässiger Unternehmer wird in § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG definiert als ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat. Als im Ausland ansässiger Unternehmer gilt aber auch ein Unternehmer, der zwar Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland hat, jedoch Sitz, Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat.

Ist es für den Leistungsempfänger nach den Umständen des Einzelfalls ungewiss, ob der leistende Unternehmer im maßgebenden Zeitpunkt der Ausführung der Leistung[7] ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist, z. B. weil die Ansässigkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unklar ist oder die Angaben des leistenden Unternehmers zu Zweifeln Anlass geben, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein im Ausland ansässiger Unternehmer i. S. d. § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG ist.[8...

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