BMF, Schreiben v. 22.3.2000, IV D 2 - S 7156 d - 4/00, BStBl. 2000 I, S. 458

Die Vermittlung von Reiseleistungen für Reiseveranstalter im Inland wird vielfach bereits vor der Durchführung der vermittelten Reiseleistungen abgerechnet. Deshalb lässt sich oft nur schwer feststellen, ob es sich bei den vom Reisebüro vermittelten Umsätzen um einheitliche Reiseleistungen i.S. des § 25 Abs. 1 UStG oder um Einzelleistungen (soweit der Reiseveranstalter die Reiseleistung mit eigenen Mitteln erbringt) handelt. Hieraus ergeben sich auch Unsicherheiten, ob die Vermittlungsleistung steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar ist. Weil Gutschriften nur bei steuerpflichtigen Leistungen als Rechnungen gelten § 14 Abs. 5 UStG), ist bei der Abrechnung der Vermittlungsleistung mit Gutschriften damit zugleich fraglich, ob den Reiseveranstaltern daraus der Vorsteuerabzug zusteht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Vermitteln Reisebüros für Reiseveranstalter gegen eine einheitlich vom Reisepreis berechnete Provision Reiseleistungen i.S. des § 25 UStG, bei denen der Reiseveranstalter Eigenleistungen in Form von grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen mit Flugzeugen (eigene, konzerneigene oder gemietete Flugzeuge) ausführt, erbringen die Reisebüros sowohl steuerpflichtige als auch nichtsteuerbare bzw. steuerfreie Vermittlungsleistungen.

Zur Vermeidung von Härten wird es bis auf Weiteres nicht beanstandet, wenn die Beteiligten in diesen Fällen die Vermittlungsleistungen einvernehmlich zu 70 % als steuerpflichtig behandeln. Reiseveranstalter können in diesen Fällen die auf die als steuerpflichtig behandelte Vermittlungsprovision entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Dies gilt auch in Fällen, in denen mit Gutschriften abgerechnet wird.

Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn in den vorgenannten Fällen die BeteiligtenAbschn. 53 Abs. 6 UStR 1996 auf die bis einschließlich 31.3.2000 abgerechneten Vermittlungsleistungen entsprechend anwenden.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 5 Sätze 1 und 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2000, 458

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