BMF, 6.2.2001, IV D 1 - S 7156d - 4/01

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder teile ich zur Auslegung der Übergangsregelung inAbschn. 53a Abs. 2 UStR Folgendes mit:

Die Vereinfachungsregelung inAbschn. 53a Abs. 2 UStR findet ausschließliche Anwendung beim Verkauf von Einzelflugtickets durch Reisebüros und Tickethändler. Sobald diese ein „Paket” von Flugtickets erwerben und mit anderen Leistungen (z.B. Unterkunft und Verpflegung) zu einer Pauschalreise verbinden, handelt es sich um eine Reiseleistung, deren Umsatzbesteuerung sich nach § 25 UStG richtet. Können nicht alle Reisen aus diesem „Paket” veräußert werden und werden daher Flugtickets ohne die vorgesehene zusätzliche Leistungen veräußert, sind die Voraussetzungen einer Vermittlungsleistung i.S.d.Abschn. 53a Abs. 2 UStR nicht erfüllt, da insoweit das Reisebüro bzw. der Tickethändler auf eigene Rechnung und eigenes Risiko tätig wird. Nachträglich (rückwirkend) kann diese Leistung nicht in eine Vermittlungsleistung umgedeutet werden. Die Versteuerung richtet sich in diesen Fällen daher weiterhin nach § 25 UStG.

Reisebüros/Tickethändler müssen daher beim Erwerb der Flugtickets entscheiden, ob sie die Flugtickets einzeln „veräußern” oder zusammen mit anderen Leistungen in einem „Paket” anbieten wollen. Der Nachweis hierüber ist entsprechend den Regelungen des § 25 Abs. 5 Nr. 2i.V.m. § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu führen.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 5

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